Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg: 10.000 € Schadensersatz wg. Verwendung von Video- und Fotoaufnahmen eines früheren Beschäftigten

WS/ September 15, 2023/ alle Beiträge, Beschäftigtendatenschutz/ 0Kommentare

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 27.07.2023 (Aktenzeichen: 3 Sa 33/22) entschieden, dass ein früherer Beschäftigter gegen ein Unternehmen einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 10.000 wegen der unautorisierten Verwendung von Video- und Fotoaufnahmen hat. Rechtsgrundlage dafür ist Art. 82 DSGVO.

Was lag der Klage zugrunde?

  • Der Kläger machte u. a. immateriellen Schadensersatz wegen Verletzung der Auskunftspflicht nach Art. 15 DSGVO und wegen der Verwendung von Video- und Fotoaufnahmen mit Abbildungen von ihm nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
  • Der Kläger war bei dem Unternehmen als Werbetechniker angestellt. Er leitete dort Schulungen für interne Beschäftigte und externe Kräfte. Während des Bestands des Arbeitsverhältnisses ließ das Unternehmen mit Wissen und Einverständnis des Klägers von diesem zahlreiche Fotos „bei der Arbeit“ machen und ein ca. vierminütiges Werbevideo produzieren, das den Kläger als Schulungsleiter „in Aktion“ zeigte. Unter Nutzung dieses Foto- und Videomaterials bewarb die Beklagte sodann ihre Leistungen auf der Firmenwebsite und anderen Medien.
  • Nach dem Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis wurden die Fotos sowie das Video durch das Unternehmen weiterhin verwendet. Der Klägorderte daraufhin die Löschung des einschlägigen Bildmaterials. Das Unternehmen kam der Aufforderung nicht nach.
  • Der Kläger machte geltend, das Unternehmen habe ihn dadurch absichtlich und nachhaltig in empfindlichem Umfang und erheblicher Intensität in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Die Auswirkungen des Verstoßes seien für ihn wegen seiner Arbeit anderes Unternehmen mit gleichem Unternehmenszweck sehr empfindlich gewesen, da durch das Foto- und Videomaterial mit ihm in prominenter Darstellung klar vermittelt worden sei, dass er die Beklagte repräsentiere. Bei seinem neuen Arbeitgeber sei ihm die Bewerbung der Beklagten mit seinem Konterfei als Illoyalität unterstellt worden.
  • Das Unternehmen habe ihn nicht über Umfang, Zweck sowie die Art und Weise der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Arbeitsverhältnisses informiert, was einen Verstoß gegen Art. 13 DSGVO darstelle. Sie ignoriere selbst sein grundlegendes Recht auf Auskunft gem. Art. 15 DSGVO. Aus der Nichterfüllung der Verpflichtungen gem. Art. 15 DSGVO folge auch ein Schadensersatzanspruch gem. Art. 82 DSGVO.

Das LAG stellt in seinem Urteil u. a. fest:

  • … wegen der unautorisierten Verwendung ihn betreffenden Bildmaterials in Video- und Fotoaufnahmen… (sind dem Kläger) 10.000,00 EUR als Schadensersatz zuzusprechen…
  • Auch wenn der Kläger im Zeitpunkt des Anfertigens des Bildmaterials hiermit und mit der Verwertung des Bildmaterials zu Werbezwecken für die Beklagte einverstanden war, so bedeutet dies nicht, dass dieses Einverständnis über den Zeitpunkt seines Ausscheidens bei der Beklagten hinaus fortbestand, zumal der Kläger in unmittelbarem zeitlichen Anschluss in vergleichbarer Position bei einem Wettbewerber tätig wurde. Vielmehr hätte die Beklagte sämtliche Bildnisse des Klägers von sich aus spätestens im Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers aus ihren Werbemedien entfernen müssen… Dies hat die Beklagte jedoch nicht getan, sondern in der Folgezeit ein das Persönlichkeitsrecht des Klägers in erheblichem Maße beeinträchtigendes Verhalten an den Tag gelegt…
  • Im vorliegenden Fall liegt eine erhebliche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers vor. Auch wenn dieser zunächst mit der Anfertigung von Bildnissen einverstanden war und diese möglicherweise aktiv befördert hat, war für die Beklagte ohne Weiteres ersichtlich, dass dies jedenfalls ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers und seines Wechsels zu einem Konkurrenzunternehmen nicht mehr der Fall war…“

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