DieVolkszählung 2022: Klage gegen das Hessische Statistische Landesamt…

Zensus-neindanke/ April 10, 2022/ alle Beiträge, Hessische Landespolitik, Hessischer Datenschutz, Volkszählung (Zensus / Mikrozensus)/ 2Kommentare

wegen verweigerter Informationen

Das Zensusgesetz 2022 sieht neben einer Haushaltsbefragung mit Fragbögen und damit einen Besuch von ca. 10% der Wohnbevölkerung des Landes durch Erhebungsbeauftragte, auch einen Registerabgleich vor. Dieser Registerabgleich, der alle Bürger abdeckt, sollte durch eine Vorabübermittlung mit Stichtag zum 13.01.2019 getestet werden. Die Einzelheiten regelt der § 9a Zensusvorbereitungsgesetz 2022.

Mit Auskunfts- und Informationsbegehren gem. Art. 14 und 15 DSGVO forderte neben anderen Bürgern der Kläger vom Hessischen Statistischen Landesamt Informationen darüber an, welche personenbezogenen Daten über ihn und aus welcher Quelle an das Hessische Statistische Landesamt tatsächlich geflossen sind. Der Kläger nutzte dazu ein Musterschreiben, das von der Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main veröffentlicht wurde (näheres dazu hier). Die Informationsrechte ergeben sich aus Art. 14 DSGVO.

Dieses Informations- und Auskunftsbegehren hat das Hessische Statistische Landesamt mit im Bezug auf seine Pflicht zur Auskunft nach Art. 15 DSGVO gänzlich verweigert und dem Informationsanspruch aus Art. 14 DS GVO nur teilweise genügt. E gab teilweise Informationen zur Datenquelle heraus – dem kommunalen Meldeamt – und zur Kontaktmöglichkeit beim Hessischen Datenschutzbeauftragten. Alle anderen Informationen wurden verweigert.

Der Kläger erhob deshalb am 02.04.2022 Klage beim Verwaltungsgericht Frankfurt und stellte der Redaktion der Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main eine Abschrift seiner Klageschrift zur Verfügung. Mit dieser Klage verfolgt er seine Informations­rechte aus Art 14 DSGVO weiter. Da die Daten der Vorabübermittlung zwischenzeitlich gelöscht wurden, hat sich das Auskunftsbegehren nach Art 15 DSGVO erledigt.

Bisher machte das Hessische Statistische Landesamt geltend, weder informations­pflichtig noch auskunftspflichtig zu sein. Nun liegt diese Frage dem Verwaltungsgericht Frankfurt vor.

Das Statistikamt ist kein Geheimdienst! Die Geheimniskrämerei schürt auch das Misstrauen bei den Bürger*innen, auf deren Kooperation die kommunalen Erhebungsstellen eigentlich angewiesen sind. Ohne Vertrauen wird es zahlreiche Falschangaben bei der Erhebung geben, was die Datenlage für spätere politische Entscheidungen verfälschen kann.

Diese gelebte Intransparenz wird somit zum größten Fallstrick für eine erfolgreiche Volkszählung.


Aktualisierung vom 21.4.2022:

Ein weitere Klage mit dem gleichen Anliegen ist nun auch vor dem Verwaltungsgericht Gießen anhängig. Auch hier liegt der Redaktion der Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main eine Abschrift vor.

2 Kommentare

  1. Völlig richtig !
    Die gelebte Intransparenz i.V.m
    einer Ignoranz gegenüber dem einzelnen Bürger führt zu einer Verfälschung der :Volkszählung durch Falschaussagen…
    Die zuständigen Behörden (hier: das Statistische hessische Landesamt) sind doch zu Stellungnahmen verpflichtet, denn diese Mitarbeiter werden von Steuergeldern der Bürger bezahlt.

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