Europarechtswidrig? Hessisches Ausführungsgesetz zum Zensusgesetz 2022

Zensus-neindanke/ Februar 3, 2022/ alle Beiträge, Hessische Landespolitik, Volkszählung (Zensus / Mikrozensus)/ 0Kommentare

Nach § 14 Hessisches Ausführungsgesetz zum Zensusgesetz 2022 besteht kein Auskunftsrecht, über welche personenbezogenen Daten das Hessische Statistische Landesamt verfügt. Damit werden zwingende Regelungen in Art. 15 DSGVO (Auskunftsrecht der betroffenen Person) außer kraft gesetzt; nicht jedoch der Art. 14 DSGVO (Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden).

Roland Schäfer, freiberuflich als Datenschutz-Fachkraft tätig und aktives Mitglied der Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main, erklärt dazu:Diese hessische Vorschrift ist europarechtswidrig! Europäisches Recht – die Europäische Datenschutz-Grundverordnung – kann durch nationales Gesetz nicht ohne weiteres außer Kraft gesetzt werden. Auch der Art. 89 DSGVO, der im Kontext von statistischen Erhebungen Ausnahmen vom Auskunftsrecht zulässt, greift hier nicht.”

In Kenntnis dieser Sach- und Rechtslage hat die Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main ein Musterschreiben entwickelt, mit der Menschen mit Erstwohnsitz in Hessen beim Hessischen Statistischen Landesamt abfragen können,

  • über welche zu ihrer jeweiligen Person gespeicherten Daten das Hessische Statistische Landesamt verfügt;
  • welche neuen personenbezogenen Daten aus diesen generiert wurden;
  • aus welchen Quellen dieser personenbezogenen Daten stammen und
  • an welche anderen Stellen diese personenbezogenen Daten weiter gegeben wurde.

Das Musterschreiben ist hier in einer einfach zu nutzenden Form veröffentlicht.

Inzwischen haben einige Personen entsprechende Schreiben an das Hessische Statistische Landesamt versandt. Wenn erste Rückmeldungen des Amtes zu diesen Auskunftsbegehren vorliegen, wird die Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main diese prüfen und entscheiden, mit welchen weiteren rechtlichen Schritten ggf. ein Auskunftsrecht durchgesetzt werden kann.

Interessierte Bürger*innen mit Erstwohnsitz in Hessen werden auf Wunsch über die weitere Entwicklung informiert. Eine E-Mail an kontakt[at] ddrm.de genügt.

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