Datenschützerin äußert datenschutzrechtliche Bedenken gegen die eGk und die Telematik-Infrastruktur

Datenschutzrheinmain/ Januar 20, 2015/ alle Beiträge, Telematik-Infrastruktur/ 0Kommentare

In den „datenschutz notizen“ der datenschutz nord Gruppe  bewertet die Justiziarin Jennifer Jähn in einem Beitrag vom 17.01.2015 die Auswirkungen des Urteils des Bundessozialgerichts vom 18.11.2014 (Az.: B 1 KR 35/13) wie folgt: Dieses Urteil des Bundessozialgerichts erweckt auf den ersten Blick den Eindruck, dass eine Verhinderung des Missbrauchs von Kassenleistungen sowie die wirtschaftlichen Interessen generell ‚über’ dem Recht des Bürgers auf informationelle Selbstbestimmung stehen bzw. Vorrang finden. Nicht nur für Datenschützer dürfte dieses Ergebnis mehr als fragwürdig sein. Denn nicht grundlos bildet das Recht auf informationelle Selbstbestimmung iSd. Art 2 Abs. 1 iVm. Art 1 Abs. 1 GG ein schlechthin konstituierendes Grundrecht. Bedenken im Zusammenhang mit den auf der eGK gespeicherten sensiblen Patienteninformationen äußerte aktuell auch der Landesdatenschutzbeauftragte Thüringens, Herr Lutz Hasse. So seien seiner Ansicht nach unter anderem strenge Regeln notwendig, um zu gewährleisten, dass Ärzte nur die Daten verwenden, welche tatsächlich benötigt werden. Zwar sei die eGK mit ihren derzeitig aktiven Funktionen bislang nur ein Art Schlüssel, mit welchem Daten von einem externen Server abrufbar sind. Dies könnte sich jedoch schnell ändern, sodass zukünftig beispielsweise die komplette Patientenakte auf der eGK gespeichert ist und von einem beliebig behandelnden Arzt eingesehen werden könnte. Einen weiteren kritischen Punkt der eGK stellt die Tatsache dar, dass das Unternehmen, welches die sensiblen Daten auf ihren Servern speichert, für den Fall dass die Versicherten ihre Zugangsdaten verlieren, über einen sogenannten ‚Zweitschlüssel‘ verfügen. Damit kann das Unternehmen theoretisch jederzeit auf die Gesundheitsdaten der Versicherten zugreifen, ohne dass gesonderte technische Schutzvorkehrungen überwunden werden müssen. Datenschutzrechtlich kann dies nicht richtig sein.“

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