Das Jobcenter Frankfurt und die Informationsfreiheit – eine Behörde lernt dazu…

Transparenz/ September 18, 2023/ alle Beiträge, Informationsfreiheit / Transparenz, Jobcenter Frankfurt/ 0 comments

Das Jobcenter Frankfurt/Main ist eine gemeinsame Einrichtung der Bundesagentur für Arbeit und der Stadt Frankfurt/Main. Es ist eine öffentliche Einrichtung die dem Bundesrecht und damit auch dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) des Bundes unterliegt. Aber im Jobcenter Frankfurt wurde über Jahre hinweg eine äußerst spezifische Auslegung der Normen des IFG gepflegt, die an ein eher vordemokratisches Staats- und Verwaltungsverständnis erinnerte.

Zuletzt wurde dies Anfang dieses Jahres deutlich. Ein Mensch, der im Februar auf der Grundlage des IFG einige Arbeits- und Dienstanweisungen beim Jobcenter Frankfurt anforderte, erhielt am 22.03.2023 eine E-Mail des behördlichen Datenschutzbeauftragten des Jobcenters. Ihr Inhalt: „… nachdem ich Ihren Antrag nach dem IFG nochmals geprüft habe, erhalten Sie hiermit die Antworten auf Ihre gestellten Fragen/Anforderungen in der Anlage.“ Diese Anlage war ein dreiseitiges Schreiben, in dem wortreich begründet wurde, warum – entgegen der Zusage vom Tag zuvor – keine einzige der angeforderten Arbeits- bzw. Dienstanweisungen zur Verfügung gestellt werden.

Der anfragende Mensch war zuerst verdutzt, dann verärgert und entschloss sich in der Folge zu einer Beschwerde beim Informationsfreiheitsbeauftragten des Bundes wg. Handhabung des IFG durch das Jobcenter Frankfurt. Darin erklärte er u. a.:

  • „Keine der von mir genauer bezeichneten Arbeits- bzw. Dienstanweisungen zu einzelnen Themenbereichen wur“de mir zugesandt…
  • Auskünfte zur Arbeits- bzw. Dienstanweisung Bearbeitung eines Antrags auf Leistungen nach SGB II und die dabei zu beachtenden Fristen‘ wurden mir mit Bezug auf § 4 IFG verweigert…
  • Auskünfte zur Arbeits- bzw. Dienstanweisungen zu den Themen ‚Ermittlungsdienst des Jobcenters, Hausverbotsregelung(en) und die Tätigkeit der Widerspruchs- bzw. Rechtsbehelfsstelle des Jobcenters und die dabei zu beachtenden Fristen‘ wurden mir mit Bezug auf § 6 IFG verweigert…“

Diese Beschwerde scheint einen Umdenkungsprozess beim Jobcenter hervorgerufen zu haben.

Als ein Mitglied der Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main Mitte August 2023 beantragte, mir folgende Unterlagen in elektronischer Form (ggf. als pdf-Dateien) zur Verfügung zu stellen:

  1. Die von der Leitung des Jobcenters Frankfurt erarbeitete und in Kraft gesetzte Arbeitsanweisung (ArA) zum Thema Fachaufsicht (incl. der dazu vorhandenen Anlagen, Musterschreiben etc.);
  2. Die Arbeitsanweisung/en für den Ermittlungsdienst des Jobcenters Frankfurt (incl. der dazu vorhandenen Anlagen, Musterschreiben etc.);
  3. Die Regelungen zur Erteilung und Aufhebung von Hausverboten für die Besucher/innen des Jobcenters Frankfurt (incl. der dazu vorhandenen Anlagen, Musterschreiben etc.);
  4. Die Arbeitsanweisung/en bzw. Regelungen für die Bearbeitung von Widersprüchen (incl. der dazu vorhandenen Anlagen, Musterschreiben etc.)“

wurden ihm die angeforderten Unterlagen innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung gestellt.

Da diese Unterlagen auf der Homepage des Jobcenters Frankfurt unter Interne Arbeitsanweisungen des Jobcenters Frankfurt nach wie vor nicht veröffentlicht sind, werden sie der interessierten Öffentlichkeit hier präsentiert:

Ein Hinweis der Redaktion: Wir haben in den letzten Jahren wiederholt zu dieser Thematik berichtet.

 

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