Darmstadt: Kommunale Informationsfreiheitssatzung tritt (mit Mängeln) am 01.04.2022 in Kraft

Transparenz/ Dezember 16, 2021/ alle Beiträge, Informationsfreiheit / Transparenz, Regionales/ 0Kommentare

Am 14.12.2021 hat die Statdverordnetenversammlung in Darmstadt ohne Gegenstimmen eine Vorlage des Magistrats für eine kommunale Informationsfreiheitssatzung beschlossen. Diese soll zum 01.04.2022 in Kraft treten.

Die Informationsfreiheitssatzung soll auf der Grundlage der Regelungen der §§ 80 – 89 HDSIG (Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz) errichtet werden. Dessen Regelungen wurden im Transparenz-Ranking aller bestehenden Informationsfreiheitsgesetze des Bundes und der Länder mit der “roten Laterne” und dem letzten Tabellenplatz bewertet.

In einer von der Stadtverordnetenversammlung zugestimmten Rundverfügung des Oberbürgermeisters und mit einer Anpassung der Verwaltungskostensatzung werden die für die Informationsfreiheitssatzung der Stadt Darmstadt geltenden Regelungen näher beschrieben.

Nachfolgend eine erste Bewertung der Informationsfreiheitssatzung auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Unterlagen:

  • Danach soll „jede natürliche oder juristische Person gegenüber der Stadt als informationspflichtige Stelle Anspruch auf amtliche Informationen, soweit diese den Wirkungskreis der Stadt betreffen“ erhalten können. Im Unterschied z. B. zu den Informationsfreiheitssatzungen der Stadt Offenbach oder des Landkreises Groß Gerau ist der Informationsanspruch damit nicht auf natürliche oder juristische Personen mit (Wohn-)Sitz in der Stadt begrenzt.
  • Beim Büro der Bürgerbeauftragten soll eine „zentrale koordinierende Stelle für die Anfragen nach der Informationsfreiheitssatzung“ eingerichtet werden, an die „Anträge auf Informationserteilung unabhängig von der jeweiligen Thematik“ werden sollen. Die Stadt Darmstadt will auf ihrer Homepage ein Formular „für einen Antrag auf Informationen nach der Satzung zur Verfügung“ stellen. „Dessen ungeachtet können Anfragen formlos mit Email, Brief oder durch Vorsprache bei städtischen Dienststellen während der Öffnungszeiten gestellt werden. Schließlich ist davon auszugehen, dass Anfragen über Portale wie ‚Frag-den-Staat‘ gestellt werden; auch diese sind zu bearbeiten…“
  • Generell werden keine anonymen Anträge bearbeitet.“ Dies stellt eine Einschränkung des Informationsfreiheitsanspruchs dar, der so im HDSIG nicht festgelegt ist. Wie pseudonymisierte Anfragen künftig behandelt werden, bleibt daher abzuwarten.
  • Anträge auf Erteilung einer Information müssen grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Antragstellung beantwortet sein… eine Verlängerung der 1-monatigen Frist ist nur in Ausnahmefällen möglich, die sich aus dem HDSIG ergeben.“
  • Wird eine Auskunft nicht erteilt, weil z.B. ein Ausnahmetatbestand nach der IFS in Verbindung mit dem HDSIG vorliegt, ist die Ablehnung gegenüber der koordinierenden Stelle zu begründen.“
  • Werden bestimmte Fragen zu einer Thematik wiederholt von einer Vielzahl von Personen gestellt, werden die entsprechenden Auskünfte über die Open-Data-Plattform der Stadt zur Verfügung gestellt, sofern die Materie dafür geeignet ist.“
  • Die koordinierende Stelle sendet die Auskunft bzw. die zu begründende Ablehnung an die Antragsteller, belehrt über den Rechtsweg und setzt die Kosten fest.“
  • In der Verwaltungskostensatzung sind für „Schriftliche Auskünfte 25 bis 500 €“ und für die „Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Datenträger usw. für Personen, die nicht am Verfahren beteiligt… 5 bis 500 €“ als Kostenrahmen festgelegt. Zudem wird geregelt: „Einfache schriftliche Auskünfte sind kostenfrei, soweit sie nicht aus Registern und Dateien erteilt werden.“ Ob diese sehr weite Spanne bei der Kostenfestsetzung im Verwaltungshandeln restriktiv oder bürger*innenfreundlich genutzt werden wird, bleibt abzuwarten.

Die Fraktion DIE LINKE in der Stadtverordnetenversammlung hatte in einem Antrag gefordert, den Kostenrahmen zur Anträge auf max. 100 € zu begrenzen. Dies wurde von den Stadtverordneten leider mehrheitlich abgelehnt. Die beiden in diesem Antrag genannten Ergänzungen der Rundverfügung des Oberbürgermeisters wurden allerdings angenommen.


Eine von der Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main erstellte Übersicht über kommunale Informationsfreiheitssatzungen in Hessen finden Sie hier.

Die Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main hat eine Mustersatzung Informationsfreiheit und Transparenz erarbeitet und im Dezember 2019 veröffentlicht.

 

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