Corona-Pandemie: Darf der Arbeitgeber den Impfstatus abfragen?

WS/ Oktober 5, 2021/ alle Beiträge, Beschäftigtendatenschutz, Datenschutz in Zeiten von Corona/ 0Kommentare

Diese Frage wird derzeit in vielen Betrieben und Verwaltungen kontrovers diskutiert. Der Anlass: Die Konferenz der Gesundheitsminister des Bundes und der Länder hat am 22.09.2021 beschlossen hat, dass Nicht-Geimpfte bei einer Corona-Quarantäne spätestens ab dem 1. November keine Entschädigung mehr erhalten sollen.

Entschädigungen nach § 56 Abs. 5 Infektionsschutzgesetz (IfSG) sind zunächst vom jeweiligen Unternehmen bzw. der jeweiligen Beschäftigungs-Behörde auszuzahlen. Sie werden dann auf Antrag von der zuständigen Landesbehörde erstattet.

Aus guten Gründen ist es Arbeitgebern nicht gestattet, Informationen über die medizinischen Ursachen von Arbeitsunfähigkeit zu erfragen und zu verarbeiten.

Ist das bei der Verarbeitung des Impfstatus auch so?

Einige Datenschutz-Aufsichtbehörden haben sich zu dieser Frage positioniert:

Baden-Württemberg:

In einer Stellungnahme vom 30.09.2021 unter dem Titel „Lohnfortzahlung, Corona und Datenschutz“ werden dazu wichtige Fragen gestellt:

  • Darf der Arbeitgeber, um die Lohnerstattung von der Behörde zu erhalten, den Beschäftigten nach seinem Impfstatus fragen?
  • Ist der Beschäftigte verpflichtet, dies zu offenbaren oder dem Arbeitgeber hierzu sogar Belege (Impfpass etc.) zu überlassen?
  • Prüft der Arbeitgeber bei Nicht-Geimpften auch, ob gesundheitliche Gründe (schwere Erkrankung/Operation, Schwangerschaft, Immunstörung etc.) oder zwingende/unvermeidbare Gründe für eine Auslandsreise in ein Risikogebiet (Tod oder schwere Erkrankung eines nahen Angehörigen, Kuraufenthalt, medizinischer Eingriff im Ausland, beruflich veranlasster Auslandsaufenthalt etc.) vorlagen?“

Im Ergebnis stellt der Datenschutzbeauftragte in Baden-Württemberg fest: „Der Beschäftigte ist… nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber seinen Impfstatus oder andere Gesundheitsdaten (Schwangerschaft/Erkrankung) offen zu legen.Eine solche Pflicht ergibt sich nicht aus dem IfSG, auch nicht aus § 26 Abs. 3 BDSG oder Art. 9 Abs. 2 lit. b DS-GVO.

Bayern:

Das Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) hebt in einer nicht datierten Stellungnahme ausdrücklich hervor, dass sich ein allgemeines Fragerecht des Arbeitgebers aus § 56 Abs. 5 S. 1 IfSG nicht ergibt.

NRW:

In eine Stellungnahme vom 27.09.2021 unter dem Titel „Erhebung von Gesundheitsdaten durch den Arbeitgeber“ vertritt die Datenschutzaufsicht – ohne auf § 56 Abs. 5 S. 1 IfSG Bezug zu nehmen – eine vergleichbare Position.

Sachsen:

Nach Auffassung der Datenschutzaufsicht ein allgemeines Fragerecht auch nicht aus dem sogenannten „2G-Optionsmodell“. In einer Stellungnahme vom 28.09.2021 stellt die sächsische Behörde jedoch fest, dass ein Fragerecht des Arbeitgebers bezüglich des Impf- und Genesenenstatus regelmäßig zu verneinen ist, da das 2G-Optionsmodell keine eindeutige gesetzliche Rechtsgrundlage sei.

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