Bundesdatenschutzbeauftragter veröffentlicht nützliche Rundschreiben zum Datenschutz in den Jobcentern (gemeinsamen Einrichtungen)

Sozial-Datenschutz/ Juli 14, 2021/ alle Beiträge, Jobcenter Frankfurt, Sozialdatenschutz/ 0Kommentare

Zwischen September 2019 und Juni 2021 hat der Bundesdatenschutzbeauftragte Ulrich Kelber bislang sieben Rundschreiben zum Datenschutz an die behördlichen Datenschutzbeauftragten der gemeinsamen Einrichtungen (Jobcenter) auf der Homepage des BfDI veröffentlicht.

In diesen Rundschreiben werden eine Fülle von datenschutzrechtlichen Themen angesprochen, die in der Praxis häufig auftreten und bei denen es – nicht immer, aber immer wieder – zu Fehlern, Übergriffigkeiten und rechtswidrigem Handeln von Beschäftigten in den Jobcentern kommt. Die Rundschreiben des BfDI sind daher auch für Menschen, die Leistungen nach SGB II beantragen müssen, um ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können, eine wichtige Informationsquelle. Nachstehend fassen wir zusammen, zu welchen Themen die jeweiligen Rundschreiben des BfDI informieren:

  1. Rundschreiben vom 30.09,2019. Thema des Rundschreibens ist u. a. das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO. In einer Anlage zu diesem Rundschreiben wird dazu umfangreich informiert.
  2. Rundschreiben vom 10.03.2020. Themen des Rundschreibens sind u. a. die Verarbeitung von Sozial- und Geschäftsdaten selbstständiger Leistungsbezieher und die Zuständigkeiten und Vorgehensweise bei der unrechtmäßigen Verarbeitung personenbezogener Daten durch Beschäftigte der Jobcenter.
  3. Rundschreiben vom 23.06.2020.Thema des Rundschreibens ist u. a. die Anforderung von Vermieterbescheinigungen.
  4. Rundschreiben vom 28.09.2020. Thema des Rundschreibens ist u. a. die Anforderung des Hauptmietvertrages bei Untermietverhältnissen. Zu diesem Thema wird abschließend festgestellt: Die Anforderung von Hauptmietverträgen ist… im Regelfall unzulässig.“
  5. Rundschreiben vom 14.12.2020. Themen des Rundschreibens sind u. a. die Vorlage von Kontoauszügen und die Anforderung des Personalausweises. Zur Vorlage von Kontoauszügen wird u. a. festgestellt: Seit der Novellierung des § 41 SGB II steht die Frage im Raum, ob sich aus der Erweiterung des Bewilligungszeitraumes auch die Erforderlichkeit der Prüfung von Kontoauszügen für einen längeren Zeitraum ergibt. Ich vertrete gegenüber den Jobcentern die Auffassung, dass die Rechtsänderung keine umfangreichere Prüfung von Kontoauszügen erforderlich macht und es demnach bei einer regelmäßigen Anforderung für einen Zeitraum von drei Monaten bleiben muss. Die BA wiederum hat die Gesetzesänderung zum Anlass genommen, die Jobcenter ver-pflichtend anzuweisen, Kontoauszüge regelmäßig für einen Zeitraum von sechs Monaten zu erheben. Diese Ausgangslage hat zu der unbefriedigenden Situation geführt, dass die Jobcenter einerseits eine verpflichtende Weisung ihres Trägers umzusetzen hatten und andererseits als Verantwortliche für die Datenverarbeitung Adressat meiner Abhilfemaßnahmen waren… Im Zuge dieses Verfahrens hat die BA mir bestätigt, dass die Weisung zur Erhebung von Kontoauszügen zeitnah entsprechend meiner Rechtsauffassung angepasst wird.“
  6. Rundschreiben vom 25.03.2021. Themen des Rundschreibens sind u. a. die öffentliche Zustellung von Schriftstücken durch Veröffentlichung auf der Homepage des Jobcenters, die Anforderung von Telefonnummer und Adresse und die Übermittlung von Sozialdaten an Ermittlungsbehörden.
  7. Rundschreiben vom 28.06.2021. Thema des Rundschreibens ist u. a. die Schwärzung von Sozialdaten, die nicht leistungsrelevant sind.

Was ist zu beachten ist bei der Auseinandersetzung um datenschutzrechtliche Probleme in den Jobcentern?

  • Der Bundesdatenschutzbeauftragte ist zuständig für die Jobcenter, die als „gemeinsame Einrichtung“ von der Bundesagentur für Arbeit und dem jeweiligen Landkreis bzw. der kreisfreien Stadt gemeinsam betrieben werden.
  • Für die Jobcenter in alleiniger kommunaler Trägerschaft ist die zuständige Datenschutz-Aufsichtsbehörde die/der Landesdatenschutzbeauftragte des jeweiligen Bundeslandes.
  • Wer eine Beschwerde an die zuständige Datenschutz-Aufsichtsbehörde richten möchte, kann sich jederzeit per Brief oder Mail an die Datenschutzaufsichtsbehörde wenden, die für das Jobcenter zuständig ist.Kosten entstehen dafür nicht. Und Namen und Kontaktaten von Beschwerdeführer*innen werden nicht an das Jobcenter weiter gegeben.
  • Die Kontaktdaten der Datenschutz-Aufsichtsbehörden des Bundes und aller Bundesländer finden Sie hier.

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