Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit kritisiert geplante Regelungen zur Videoüberwachung in Hessen

Datenschutzrheinmain/ März 13, 2018/ alle Beiträge, Hessische Landespolitik, Polizei und Geheimdienste (BRD), Videoüberwachung, Videoüberwachung in der Region/ 0 comments

In einer vor wenigen Tagen vom Hessischen Landtag veröffentlichten Stellungnahme zu dem von den Fraktionen von CDU und Grünen im Hessischen Landtag vorgelegten Gesetzentwurf (Landtagsdrucksache 19/5728) zur Anpassung des Hessischen Datenschutzrechts an die EU-Datenschutzgrundverordnung kritisiert Andrea Voßhoff, Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (BfDI), die geplanten Neuregelungen zur Videoüberwachung durch öffentliche Stellen im Entwurf des Hessischen Datenschutz- und Informatuoinsfreiheitsgesetz (HDSIG) sowie im Hessischen Polizeigesetz (HSOG).

Zu § 4 HDSIG-E (Videoüberwachung) stellt die BfDI fest: Die Vorschrift zur Videoüberwachung ist aus meiner Sicht ebenso problematisch, wie die entsprechende Regelung im neuen Bundesdatenschutzgesetz (§ 4 BDSG-neu) und z. T. möglicherweise aus europarechtlichen Gründen unanwendbarDie Konferenz der unabhängigen Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder hat daher in ihren Grundsatzpositionen und Forderungen zur neuen Legislaturperiode des Deutschen Bundestages gefordert, § 4 BDSG-neu zu streichen, soweit die Regelung eine Konkretisierung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO betrifft. Zudem ist zu bedenken, dass das Hessische Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz gem. § 1 Abs. 1 HDSIG-E nur für öffentliche Stellen gilt. Im Bereich der Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen ist für eine Interessenabwägung kein Raum, wie Art. 6 Abs. 1 Satz 2 DSGVO ausdrücklich klarstellt. § 4 Abs. 1 Nr. 3 HDSIG-E sollte dementsprechend gestrichen werden.“ (Siehe Landtags-Veröffentlichung, dort S. 88).

Bemerkenswert: Dem Hessischen Datenschutzbeauftragten Michael Ronellenfitsch ist in seiner Stellungnahme (dort ab S. 30) zu dem von den Fraktionen von CDU und Grünen im Hessischen Landtag vorgelegten Gesetzentwurf der § 4 HDSIG-E (Videoüberwachung) keine Zeile wert. Seine Stellungnahme beginnt in der „Vorbemerkung“ mit einem Kniefall vor den Fraktionen von CDU und Grünen im Hessischen Landtag: Er schreibt: Der Gesetzentwurf bringt zum Ausdruck, dass sich der Gesetzgeber der Reputation Hessens als weltweit erstes Land mit einem Datenschutzgesetz bewusst ist.“

Ronellenfitsch kritisiert aber die Regelungen zur Videoüberwachung durch die Polizei, die in § 14 HSOG enthalten sind. Er schreibt: Schon in meiner Stellungnahme zu den vorgesehenen Änderungen des HSOG im Kontext der Novelle des Verfassungsschutzgesetzes… habe ich darauf hingewiesen, dass ich die Regelungen in Absatz 3 Satz 3 und 4 nicht für angemessen halte und Änderungen vorgeschlagen. Diese Stellungnahme lautet: § 14 Absatz 3 Satz 4 verweist auf § 14 Absatz1 Satz 2 und 3 HSOG und ermöglicht damit eine Speicherdauer aller Aufnahmen von bis zu 2 Monaten. Dies ist unverhältnismäßig und entspricht auch nicht der allgemeinen Praxis. So empfiehlt das LKA in einer Handreichung für die Kommunen eine Speicherdauer von bis zu 10 Tagen. Dieser Zeitraum ist völlig ausreichend…“ Und weiter: „…schlage ich vor zu formulieren: ‚Fest installierte Anlagen sind alle zwei Jahre daraufhin zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für ihren Betreib weiterhin vorliegen.’“ (Siehe Landtags-Veröffentlichung, dort S. 44/45).

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