Bundesarbeitsgericht: Heimliche Videoüberwachung ist auch ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrats zulässig

Datenschutzrheinmain/ März 25, 2017/ alle Beiträge, Beschäftigtendatenschutz, Videoüberwachung/ 0Kommentare

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 20.10.2016 (Aktenzeichen: 2 AZR 395/15) eine verdeckte Videoüberwachung für Rechtens erklärt, über die der Betriebsrat des Unternehmens nicht unterrichtet war, obwohl § 87 Abs. 1 Ziff. 6 Betriebsverfassungsgesetz  dies zwingend vorschreibt. Das BAG hat daher die aus dieser Überwachung entstandenen Aufnahmen zu zulässigen Beweismitteln erklärt.

Die Vorgeschichte: Das Unternehmen kündigte einem Beschäftigten, der das Lager betrat, ein Paket Bremsklötze entnahm und in seiner Hosentasche verstaute. Dies wurde von einer Videoüberwachungsanlage festgehalten, die die Unternehmensleitung mit Zustimmung der im Lager eingesetzten Beschäftigten, aber ohne Kenntnis und Zustimmung des zuständigen Betriebsrats installierte. Aufgrund dieses Vorfalls kündigte das Unternehmen das Arbeitsverhältnis außerordentlich und vorsorglich ordentlich. Der Beschäftigte erhob Kündigungsschutzklage. Er war der Ansicht, ein Verdacht rechtswidriger Wegnahme sei nicht gegeben, die Aufzeichnungen verstießen gegen datenschutzrechtliche Regelungen und seien prozessual nicht verwertbar. Das zuständige Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht (LAG) gaben der Klage statt. Das BAG hob das LAG-Utrteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück an das LAG zurück.

Die Entscheidung: Obwohl das Unternehmen die zwingenden Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes missachtet hatte, sieht das BAG Installation einer Videoüberwachungsanlage als gem. § 32 Abs.1 S.2 BDSG zulässig an. Die Fehlbestände von leicht zu entfernenden Teilen im Ersatzteillager und deren Unaufklärbarkeit deuteten nach der Lebenserfahrung auf Straftaten der dort tätigen Mitarbeiter hin. Ein solcher einfacher Verdacht i.S. eines Anfangsverdachts sei zur Erfüllung der Voraussetzungen der Norm ausreichend. Zudem beträfe die Videoüberwachung räumlich allein das Lager und neben den einverstandenen Lageristen nur sich unerlaubt im Lager aufhaltende Personen. Durch das unerlaubte Betreten ergäbe sich der konkrete Verdacht, etwas aus dem Lager entwenden zu wollen.

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