Bundesarbeitsgericht (BAG): Urteil zum Einsatz von Videoüberwachung am Arbeitsplatz mit dem Ziel der Aufdeckung von Straftaten

Datenschutzrheinmain/ März 3, 2014/ alle Beiträge, Beschäftigtendatenschutz, Videoüberwachung/ 0Kommentare

Der Fall: 

Die Leitung eines Supermarkts stellt fest, dass der Bestand des zurück genommenen Leerguts einerseits, der Ausgaben aus der Leergutkasse andererseits starke Unterschiede aufweisen. Um hier zu Erkenntnissen zu kommen wurde für mehrere Wochen heimlich eine Videoüberwachung installiert. Die betroffenen Arbeitnehmer/innen wurden über die Maßnahme nicht unterrichtet. Durch die Überwachung wurde die Leitung des Supermarkts auf eine Beschäftigte aufmerksam, die in die Leergutkasse gegriffen hatte. Das Unternehmen sprach die fristlose, hilfsweise die ordentliche Kündigung aus. Die betroffene Beschäftigte ging mit einer Kündigungsschutzklage durch alle Instanzen.

Die Entscheidung des BAG:

Mit Urteil vom 21.11.2013 (Aktenzeichen 2 AZR 797/11) hat das BAG entschieden, dass die Ergebnisse der heimlichen Videoüberwachung unberücksichtigt bleiben müssen; sie sind für eine Kündigung nicht verwertbar. Durch die heimliche Überwachung mittels Kamera wurde das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kassiererin verletzt, so das BAG im Unterschied zur Vorinstanz. Nach Überzeugung des BAG bestand kein hinreichender Anlass zu einer verdeckten Videoüberwachung. Die fristlose Kündigung war daher nach Ansicht des BAG rechtswidrig. Im Bezug auf eine ordentliche Kündigung wurde der Fall zur neuen Entscheidung an das zuständige Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Interessant die Würdigung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung durch das BAG: „…Das Gericht hat deshalb zu prüfen, ob die Verwertung von heimlich beschafften persönlichen Daten und Erkenntnissen, die sich aus diesen Daten ergeben, mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen vereinbar ist… Dieses Recht schützt nicht allein die Privat- und Intimsphäre, sondern schützt in seiner speziellen Ausprägung als Recht am eigenen Bild auch die Befugnis eines Menschen, selbst darüber zu entscheiden, ob Filmaufnahmen von ihm gemacht und möglicherweise gegen ihn verwendet werden dürfen… Auch wenn keine spezielle Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts betroffen ist, greift die Verwertung von personenbezogenen Daten in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein, das die Befugnis garantiert, selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu befinden… Liegt keine Einwilligung des Betroffenen vor, ist die Datenverarbeitung nach dem Gesamtkonzept des BDSG nur zulässig, wenn eine verfassungsgemäße Rechtsvorschrift sie erlaubt. Fehlt es an der erforderlichen Ermächtigungsgrundlage oder liegen deren Voraussetzungen nicht vor, ist die Erhebung, Verarbeitung und/oder Nutzung personenbezogener Daten verboten… In diesem Sinne regelt § 6b BDSG die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen. Die Bestimmung gilt ua. für Videoaufzeichnungen in öffentlich zugänglichen Verkaufsräumen… Nach § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG ist die Überwachung nur zulässig, wenn und soweit sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen… Gemäß… § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG dürfen personenbezogene Daten eines Beschäftigten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach dessen Begründung für seine Durchführung oder Beendigung erforderlich ist. Nach Abs. 1 Satz 2 der Regelung dürfen zur Aufdeckung von Straftaten personenbezogene Daten eines Beschäftigten nur dann erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Betroffene im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zu deren Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten am Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung nicht überwiegt, insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind… Greift die prozessuale Verwertung eines Beweismittels in das allgemeine Persönlichkeitsrecht einer Prozesspartei ein, überwiegt das Interesse an der Verwertung der Videoaufnahmen und der Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege das Interesse am Schutz dieses Grundrechts nur dann, wenn weitere, über das schlichte Beweisinteresse hinausgehende Aspekte hinzutreten. Das Interesse, sich ein Beweismittel zu sichern, reicht für sich allein nicht aus… Vielmehr muss sich gerade diese Art der Informationsbeschaffung und Beweiserhebung als gerechtfertigt erweisen… Dementsprechend sind Eingriffe in das Recht des Arbeitnehmers am eigenen Bild durch heimliche Videoüberwachung und die Verwertung entsprechender Aufzeichnungen dann zulässig, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers besteht, weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung des Verdachts ergebnislos ausgeschöpft sind, die verdeckte Videoüberwachung damit das praktisch einzig verbleibende Mittel darstellt und sie insgesamt nicht unverhältnismäßig ist…“

 Das Urteil des BAG ist hier in Gänze nachzulesen: http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&nr=17174

Hinterlasse einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

*
*