Bundesarbeitsgericht (BAG): Arbeitgeber kann ArbeitnehmerInnen zur Nutzung einer elektronischen Signaturkarte verpflichten

Datenschutzrheinmain/ September 29, 2013/ alle Beiträge, Beschäftigtendatenschutz/ 0 comments

Die Verpflichtung zur Nutzung einer elektronischen Signaturkarte sei ArbeitnehmerInnen zumutbar, so das BAG, wenn dies für die Erbringung der Arbeitsleistung erforderlich sei. Der damit verbundene Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung betreffe nur den äußeren Bereich der Privatsphäre. So das BAG in einem Urteil vom 25.09.2013 (AZ: 10 AZR 270/12).

Im zu entscheidenden Fall ist die Klägerin als Verwaltungsangestellte in einem Wasser- und Schifffahrtsamt beschäftigt. Zu ihren Aufgaben gehört u. a. die Veröffentlichung von Ausschreibungen bei Vergabeverfahren. Seit dem 01.01.2010 erfolgen diese Veröffentlichungen nur noch in elektronischer Form auf der Vergabeplattform des Bundes. Zur Nutzung dieser Plattform wird eine qualifizierte elektronische Signatur benötigt, die nach den Bestimmungen des Signaturgesetzes (SigG) nur natürlichen Personen erteilt wird. Die Klägerin wurde angewiesen, eine solche qualifizierte Signatur bei einer vom SigG vorgesehenen Zertifizierungsstelle, einem Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG, zu beantragen. Dazu müssen die im Personalausweis enthaltenen Daten zur Identitätsfeststellung an die Zertifizierungsstelle übermittelt werden.

Die Klägerin vertrat die Auffassung, der Arbeitgeber könne sie nicht verpflichten, ihre persönlichen Daten an Dritte zu übermitteln; dies verstoße gegen ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht hatten die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin blieb auch vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos. Das BAG urteilte, dass der Arbeitgeber von seinem arbeitsvertraglichen Weisungsrecht gem. § 106 Gewerbeordnung (GewO) angemessen Gebrauch gemacht habe. Der mit der Verpflichtung zur Nutzung einer elektronischen Signaturkarte verbundene Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sei der Klägerin zumutbar, da die Übermittlung der Personalausweisdaten nur den äußeren Bereich der Privatsphäre beträfe und besonders sensible Daten nicht betroffen seien. Der Schutz der zu übermittelnden Daten werde durch die Vorschriften des SigG sichergestellt; sie würden nur durch die Zertifizierungsstelle genutzt. Auch durch den Einsatz der Signaturkarte selbst würden für die Klägerin keine besonderen Risiken entstehen.

Das BAG wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass im vorliegenden Fall eine mit dem Personalrat abgeschlossene Dienstvereinbarung ausdrücklich eine Haftungsfreistellung vorsehe; die gewonnenen Daten dürften zudem nicht zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle durch den Arbeitgeber verwendet werden.

 Das Urteil ist bisher vom BAG nicht veröffentlicht worden.

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