Betriebliche Datenschutzbeauftragte sind eine unabhängige Instanz und dürfen keinen Interessenkonflikten unterliegen
Dieser Forderung hat das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) in einem aktuellen Fall Nachdruck verliehen. In einer Pressemitteilung vom 20.10.2016 erklärt das BayLDA: „Das Gesetz stellt es Unternehmen und anderen Stellen frei, ob die Funktion des Datenschutzbeauftragten an eine externe Person vergeben wird… oder aber durch einen Mitarbeiter… erfüllt wird. Wird ein Mitarbeiter zum Datenschutzbeauftragten bestellt, so darf er jedoch