Auch Daten aus dem Grundbuch stehen nicht zur freien Verfügung – Landesdatenschutzbeauftragter in Baden-Württemberg verhängt Geldbußen wegen missbräuchlicher Verwendung von Grundbuchdaten

Datenschutzrheinmain/ November 14, 2022/ alle Beiträge, Beschäftigten- / Sozial- / Verbraucherdaten-Datenschutz/ 0Kommentare

Auch personenbezogene Daten aus öffentlichen Registern wie dem Grundbuch stehen nicht für private Nutzung zur freien Verfügung. Das macht die Verhängung eines Bußgelds durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (LfDI) Baden-Württemberg deutlich. In einer Pressemitteilung des LfDI vom 21.09.2022 wird festgestellt:

Wegen rechtswidriger Datenerhebung und –weitergabe und Verstößen gegen die Informationspflichten hat der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Geldbußen gegen ein Bauträgerunternehmen und einen Vermessungsingenieur in Höhe von 50.000 Euro und 5.000 Euro verhängt.

Ein Grundstückseigentümer in einem Neubaugebiet hatte ein Schreiben eines Bauträgers erhalten, in dem ihm ein Kaufpreisangebot für sein Grundstück unterbreitet wurde. Eine Information über die Herkunft seiner Daten enthielt das Schreiben nicht, auch auf Nachfrage wurde dem Adressaten nicht mitgeteilt, woher der Bauträger dessen Daten hatte, insbesondere die Kenntnis von dessen Eigentümerstellung.

Die Bußgeldstelle beim Landesbeauftragten ermittelte anschließend, dass ein Vermessungsingenieur von seiner Befugnis zur Einsichtnahme in das elektronische Grundbuch im automatisierten Abrufverfahren Gebrauch gemacht und in zwei Fällen mehrere Hundert Grundstückseigentümer ohne deren Kenntnis identifiziert und die entsprechenden Informationen an einen Bauträger weitergegeben hatte. Dieser wiederum schrieb die so ermittelten Eigentümer mit einem Kaufpreisangebot für deren Grundstücke an, ohne die notwendigen Informationen nach Art. 14 DS-GVO zu erteilen, insbesondere ohne über die Herkunft der Daten zu informieren.

Dieses Vorgehen stellt einerseits einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 DS-GVO dar. So ist bei der Interessenabwägung im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO zu berücksichtigen, dass zwischen den Grundstückseigentümern und dem Bauträger keine vorherige Geschäftsbeziehung bestand und die Eigentümer nicht davon ausgehen mussten, dass ihre Daten im Grundbuch für werbliche Ansprachen zur Verfügung stehen. Hierbei kommt besondere Bedeutung der Tatsache zu, dass Grundstückseigentümer weder der Eintragung im Grundbuch noch der Datenübermittlung widersprechen können, vielmehr werden ihre Daten auf Grund einer gesetzlichen Pflicht erhoben. Diese gesetzliche Pflicht dient aber nicht der werblichen Ansprache, sondern der Rechtssicherheit bei Grundstücksgeschäften. Dementsprechend ist für das grundbuchrechtliche Einsichtsrecht auch allgemein anerkannt, dass ein alleiniges Erwerbsinteresse nicht zur Einsichtnahme berechtigt, es vielmehr bereits der konkreten Vertragsverhandlungen bedarf.

Zudem lag auch ein Verstoß gegen Art. 14 DS-GVO vor, indem den Eigentümern – auch bei Kontaktaufnahme – keine Informationen zur Datenverarbeitung zur Verfügung gestellt wurden. Diese Informationen sind aber wesentliche Voraussetzung für betroffene Personen, um ihre Betroffenenrechte nach den Art. 15 ff. DS-GVO geltend machen zu können…

Die Geldbußen wurden von den Verantwortlichen akzeptiert und sind zwischenzeitlich rechtskräftig.“

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