Arbeitsgericht Duisburg: Beantwortung eines datenschutzrechtlichen Auskunftsbegehrens muss „unverzüglich“ erfolgen

Datenschutzrheinmain/ November 27, 2023/ alle Beiträge, Beschäftigtendatenschutz/ 0Kommentare

Mit Urteil vom 03.11.2023 (Aktenzeichen: 5 Ca 877/23) hat das Arbeitsgericht Duisburg einem Betroffenen wegen der verspäteten Beantwortung eines Auskunftsersuchens eine Entschädigung in Höhe von 750 zugesprochen.

Der Kläger hatte sich mehrere Jahre vor seinem Auskunfstbegehren bei dem beklagten Unternehmen – erfolglos – um eine Anstellung beworben. Er wollte mit seinem Auskunftsbegehren feststellen, ob das Unternehmen noch über personenbezogene Daten vom verfügt. Dem Auskunftsbegehren beantwortete das Unternehmen erst nach Erinnerung durch den Kläger.

Zur Begründung für seine Entscheidung führt das Gericht an, dass der Verantwortliche das Auskunftsersuchen zwar nach 19 Tagen beantwortet habe, Art. 15 DSGVO jedoch eine „unverzügliche“ Beantwortung verlange. Die in der DSGVO vorgesehene Höchstfrist von einem Monat ab Antragseingang dürfe nicht routinemäßig, sondern allenfalls in schwierigeren Fällen ausgeschöpft werden. Der Verantwortliche müsse die besonderen Umstände für den besonderen Bearbeitungsaufwand darlegen. Insbesondere bei einem bloßen Suchvorgang für eine Negativauskunft seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, die eine Bearbeitungsdauer von mehr als einer Woche rechtfertigen würden. Der Verantwortliche ist nach Auffassung des Gerichts auch dazu verpflichtet, die Organisationsstruktur so aufzustellen, dass eine rechtzeitige Bearbeitung eingehender Anfragen möglich sei. Den immateriellen Schaden sieht das Gericht in einem temporären Kontrollverlust des Betroffenen über seine Daten, da der Betroffene im Ungewissen über seine personenbezogenen Daten gelassen worden sei. Zudem habe der Betroffene nicht prüfen können, ob und ggf. wie der Verantwortliche seine personenbezogenen Daten verarbeite.

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