Arbeitsgericht Duisburg: Beantwortung eines datenschutzrechtlichen Auskunftsbegehrens muss „unverzüglich“ erfolgen

Datenschutzrheinmain/ November 27, 2023/ alle Beiträge, Beschäftigtendatenschutz/ 0Kommentare

Mit Urteil vom 03.11.2023 (Aktenzeichen: 5 Ca 877/23) hat das Arbeitsgericht Duisburg einem Betroffenen wegen der verspäteten Beantwortung eines Auskunftsersuchens eine Entschädigung in Höhe von 750 € zugesprochen. Der Kläger hatte sich mehrere Jahre vor seinem Auskunfstbegehren bei dem beklagten Unternehmen – erfolglos – um eine Anstellung beworben. Er wollte mit seinem Auskunftsbegehren feststellen, ob das Unternehmen noch über personenbezogene

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