EuGH: Videoüberwachung des öffentlichen Straßenraums durch private Kamerabetreiber ist unzulässig
Videokamera an einem Wohnhaus in Frankfurt
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11. Dezember 2014 (Aktenzeichen C-212/13) bestärkt die GegnerInnen der überbordenden Videoüberwachung des öffentlichen Raumes, von Straßen und Plätzen, in ihrer Argumentation und in ihren Aktivitäten zum Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung. Es bestätigt die weitgehend restriktiven Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes (http://dejure.org/gesetze/BDSG/6b.html) und eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24.05.2013 (Aktenzeichen V ZR 220/12 – http://openjur.de/u/637430.html), in der festgestellt wurde, dass das Recht privater Kamerabetreiber zur Videoüberwachung spätestens an der Grundstücksgrenze endet.
Bürgerrechtsgruppen wie z. B. dieDatenschützer Rhein Main können sich durch das Urteil des EuGHin ihren Aktivitäten und Forderungen gegen die illegale Videoüberwachung des öffentlichen Raums, von Straßen und Plätzen bestärkt sehen.
Was aber nach wie vor fehlt ist ein Konzept, mit dem präventiv die Flut von privat betriebenen Videoüberwachungsanlagen eingedämmt werden kann.
Eine Anzeigepflicht, wie sie u. a. von der Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main gefordert wird, ergänzt durch ein Videokataster, das bei den Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder errichtet wird, wäre ein Mittel, um die überbordende Videoüberwachung des öffentlichen Straßendurch private Kamerabetreiber einzugrenzen und auf ihre Rechtmäßigkeit leichter überprüfen zu können. Diese Forderung hat die Gruppe bereits in der Vergangenheit an die verantwortlichen Politiker in Bund und Land herangetragen, bisher aber leider mit nur geringem Erfolg.
So bleibt GegnerInnen der ausufernden Videoüberwachung des öffentlichen Raums durch private Kamerabetreiber bisher leider nur die Beschwerde im Einzelfall bei den zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden, in Hessen bei
Der Hessische Datenschutzbeauftragte
Postfach 31 63, 65021 Wiesbaden
Tel. 0611/1408-0, Fax 0611/1408-900 oder -901
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Das Urteil des EuGh vom 11.12.2014 ist hier im Wortlaut nachlesbar: http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=9ea7d2dc30d5f604d57a7c3347778323e9a090b57346.e34KaxiLc3qMb40Rch0SaxuOch90?text=&docid=160561&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=455875.
Eine Zusammenfassung des Inhalts findet sich in einer Pressemittteilung des EuGH vom 11.12.2014: http://curia.europa.eu/jcms/jcms/P_152319/.