Polizeiliche Body-Cams – ein Eingriff in das Grundrecht der überwachten BürgerInnen auf informationelle Selbstbestimmung

Datenschutzrheinmain/ Dezember 13, 2014/ alle Beiträge, staatliche Überwachung / Vorratsdatenspeicherung, Videoüberwachung, Videoüberwachung in der Region/ 0Kommentare

Hessen hat sich unten den Innenministern Boris Rhein und Peter Beuth zu einem Eldorado polizeilicher Überwachungsmaßnahmen entwickelt. Eines ihrer Steckenpferde: Die Videokamera am Mann (oder an der Frau) bzw. an der Uniform von Einsatzkräften der Polizei; landläufig neudeutsch Body-Cam genannt. Jetzt wurde eine kritische rechtliche Würdigung dieser Form von Überwachung von Menschen durch die Staatsgewalt veröffentlicht.

Unter der Überschrift Vollzugspolizeiliche ‚Body-Cams‘ – ein Mittel zur Herstellung der informationellen Waffengleichheit zwischen Polizei und Bürger? setzt sich der Autor Dennis-Kenji Kipker mit verfassungsrechtlichen Fragen auseinander. Er kommt zu interessanten Feststellungen:

„Mit dem Einsatz der Body-Cams sind zahlreiche verfassungsrechtliche Probleme verbunden, indem durch ihre Aktivierung ein Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen erfolgt. So stellen sich zunächst Fragen der Gesetzgebungskompetenz der Länder aufgrund der Doppelfunktionalität der polizeilichen Videoaufnahmen, welche sowohl für Zwecke der Gefahrenabwehr wie auch für die Strafverfolgung eingesetzt werden können… Vor allem aber die Verhältnismäßigkeit des Body-Cam-Einsatzes erscheint zurzeit fraglich. So ist im Rahmen der hier vorzunehmenden Interessenabwägung nicht nur der Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Polizeibeamten zu berücksichtigen, sondern auch der Persönlichkeitsschutz des Bürgers. Die derzeitigen Regelungen berücksichtigen diesen leider nur in einem unzureichenden Maße… Aufgrund der Einseitigkeit der hoheitlichen Videoüberwachung müssen dem Bürger zudem bessere Möglichkeiten zur Verfügung gestellt werden, um seine datenschutzrechtlichen Betroffenenrechte gegenüber den Polizeibehörden wie Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsansprüche geltend zu machen. Die bisher lediglich vorgesehene Hinweispflicht seitens des kameraführenden Beamten, dass eine Videoaufzeichnung stattfindet, kann diesen Anforderungen nicht genügen…“

Der Beitrag ist in Gänze auf der Homepage der Europäischen Akademie für Informationsfreiheit und Datenschutz e.V. (EAID) veröffentlicht: http://www.eaid-berlin.de/?p=546.

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