Recht auf Auskunft: Europäische Datenschutzausschuss beschließt Leitlinien
- Welche Unternehmen, welche Ämter/Behörden speichern welche Daten über mich?
- Und auf welcher Rechtsgrundlage tun sie dies?
Wer das wissen will, kann – so geregelt in Art. 15 DSGVO – sein Recht auf Auskunft geltend machen. Wie und worüber Auskunft erteilt wird, wird von Unternehmen und Ämtern/Behörden sehr unterschiedlich gehandhabt. Auch Gerichte, so z. B.
- das Finanzgericht München;
- das Landesarbeitsgericht Hessen;
- das Arbeitsgericht Düsseldorf;
- das Landgericht Köln;
- das Amtsgericht Bonn;
- und das Amtsgericht München
haben dazu Urteile gesprochen, tw. mit durchaus unterschiedlicher Interpretation des Art. 15 DSGVO.
Für mehr Einheitlichkeit und Klarheit möchte jetzt der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA), der Zusammenschluss der Datenschutz-Aufsichtsbehörden im Geltungsbereich der DSGVO, sorgen. Er hat Leitlinien zum Auskunftsrecht verabschiedet.
„Das Recht auf Auskunft ist das grundlegende Betroffenenrecht und wird von den Bürgerinnen und Bürgern häufig in Anspruch genommen“, betont Prof. Dr. Ulrich Kelber, Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) in einer Pressemitteilung vom 19.01.2022. Allerdings gebe es bei der bisherigen Auslegung einen großen Interpretationsspielraum – weshalb er die gemeinsamen Leitlinien begrüße.Konkret stärken die Leitlinien die Rechte der Betroffenen. Sie legen folgendes fest:
- Welche Daten sind vom Auskunftsrecht erfasst?
- Betroffene haben ein Recht auf eine Kopie der gesamten Daten und nicht nur auf eine Zusammenfassung!
- Die für die Datenverarbeitung Verantwortlichen müssen angemessene Maßnahmen treffen, um die Personen zu identifizieren, die das Auskunftsbegehren stellen, damit unberechtigte Dritten darauf keinen Zugriff haben.
- Ein Auskunftsersuchen darf nicht unter Verweis auf einen hohen Bearbeitungsaufwand abgelehnt werden.
Der Europäische Datenschutzausschuss wird die Leitlinien in Kürze auf seiner Homepage veröffentlichen. Danach werden die Leitlinien für einen Zeitraum von sechs Wochen einer öffentlichen Konsultation unterzogen.