Amtsgericht Bonn: Auskunftsanspruch nach DSGVO erfasst auch Kontobewegungen des eigenen Bankkontos

Datenschutzrheinmain/ August 31, 2020/ alle Beiträge, Verbraucherdatenschutz/ 0Kommentare

Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO ist extensiv auszulegen und umfassend zu verstehen. Auch Auskünfte über Kontobewegungen und Kontostände des eigenen Bankkontos unterliegen den Regelungen des Art. 15 DSGVO. Dies stellte das Amtsgericht Bonn mit Urteil vom 30.07.2020 (Aktenzeichen: 118 C 315/19) fest.

Der Kläger war in den Jahren 2015 – 2019 Kunde bei der beklagten Bank. Er machte im Dezember 2018 einen Auskunftsanspruch geltend. Die Bank erteilte im Laufe des Verfahrens Auskünfte, lehnte jedoch die Übermittlung von Kontoständen ab. Das Konto des Klägers sei als Online-Konto geführt worden. Selbst wenn der Kläger die entsprechenden Kontoauszüge in seinem Online-Postfach nicht abgerufen habe, sei nach 50 Kalendertagen automatisch die Zusendung des jeweiligen Kontoauszuges per Post erfolgt. Die entsprechenden Informationen habe der Kläger somit bereits in der Vergangenheit erhalten. Das Auskunftsbegehren sei daher gegenstandslos, so die beklagte Bank.

Das Amtsgericht Bonn sah dies anders.

  • Es verurteilte die Bank zur Auskunft und verpflichtete diese, auch Informationen zu sämtlichen Kontobewegungen zu übersenden. Denn Art. 15 DSGVO sei in Verbindung mit Art. 4 DSGVO extensiv auszulegen, so dass Kontobewegungen erfasst seien. In der Urteilsbegründung erklärt das Gericht: Nach Art. 15 DS-GVO hat jede betroffene Person, nach Art. 4 Nr. 1 DS-GVO also jede durch personenbezogene Daten identifizierbare oder identifizierte Person, das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie u.a. ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten. Der Begriff der ‚personenbezogenen Daten‘ nach Art. 4 DSGVO ist weit gefasst und umfasst nach der Legaldefinition in Art. 4 Nr. 1 DSGVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierbare natürliche Person beziehen.“ (Urteilsbegründung Rn. 18 / 19)
  • Die vom Kläger begehrten Informationen stellten sachliche Informationen im Hinblick auf die Eigentums- und Vermögensverhältnisse des Klägers dar. Der Auskunftsanspruch sei auch nicht bereits durch die Übermittlung in der Vergangenheit erfüllt worden. Denn die Bereitstellung der damaligen Daten sei eine Pflicht aus dem Zahlungsdienstevertrag gewesen und sei nicht im Zuge eines DSGVO-Begehrens erfolgt.
  • Das Handeln des Klägers sei auch nicht rechtsmissbräuchlich: Das Auskunftsbegehren des Klägers ist auch nicht rechtsmissbräuchlich… Der Beklagten ist zuzugeben, dass ureigenster Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs die Rechtmäßigkeitskontrolle im Hinblick auf die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist (vgl. Erwägungsgrund 63 …). Gleichwohl begründet die Verfolgung eines darüber hinaus gehenden bzw. anders gelagerten Zwecks noch nicht den Einwand des Rechtsmissbrauchs“so das Amtsgericht Bonn. (Urteilsbegründung Rn. 23).

Das Urteil ist hier im Wortlaut nachlesbar.

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