Das Jobcenter Berlin-Mitte, die Jobcenter-App und der verflixte Datenschutz

Sozial-Datenschutz/ August 31, 2020/ alle Beiträge, Sozialdatenschutz/ 0Kommentare

Dieser Tage erreichte die Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main eine Anfrage der BASTA! Erwerbsloseninitiative Berlin: Liebe Datenschützer Rhein Main, wir möchten euch um eure Meinung zu dem im Anhang befindlichen Informationsblatt des Jobcenters Berlin Mitte bitten.

Es geht um die zunehmende Digitalisierung der Datenaufnahme in den Jobcentern, die seit einiger Zeit mit Hilfe einer App forciert wird. Wir haben diesbezüglich (nicht nur) datenschutzrechliche Bedenken… Bisher haben wir zu folgenden Punkten Bedenken: in der Rechtssicherheit bei der Einreichung von Unterlagen; beim Ausschluss von Menschen, die über kein Smartphone verfügen, z.B. alte, wohnungslose und grundsätzliche zu arme bzw. mittellose Menschen; Jobcenter Mitarbeiter*innen werden durch die App ersetzt. Datenschutzrechtlich sehen wir Probleme bei der Einreichung von Unterlagen, die grundsätzlich nicht zur Akte genommen werden dürfen (z.B. Lichtbildausweise, Krankenversicherungskarte, EC-Karte). Diese sollen bei persönlicher Vorsprache durch Mitarbeiter*innen der Jobcenter lediglich eingesehen werden, was jedoch durch die momentane Situation nicht möglich ist. Wir würden uns sehr über eine Stellungnahme eurerseits freuen. Solidarische Grüße…“

Das Jobcenter Berlin-Mitte – so eine kurze Recherche – wirbt seit 03.08.2020 unter dem Motto Steck dein Jobcenter in die Tasche für Die App des Jobcenter Berlin Mitte“. „Der Download der App ist in den bekannten Stores kostenlos verfügbar. Eine Registrierung ist nicht erforderlich.“teilt das Jobcenter auf seiner Homepage mit. So weit, so schön! – und unter Bedingungen von Corona vielleicht auch hilfreich für alle Beteiligten vor und hinter den Jobcenter-Schreibtischen?

Wenn da nicht der verflixte Datenschutz wäre. Tatsächlich ist da so einiges zu beachten, was das Jobcenter Berlin-Mitte nicht oder nur unzureichend beachtet hat. Roland Schäfer, freiberuflich als externer Datenschutzbeauftragter tätig und aktives Mitglied der Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main hat die Anfrage beantwortet:

„Hallo Team BASTA, teilweise habt Ihr bereits die wichtigen Kritikpunkte selbst aufgeführt. Vor Kurzem haben wir uns an der Diskussion um die Änderung der Hessischen Verfassung beteiligt. Dabei haben wir vorgeschlagen, ein Grundrecht auf die ‘analoge Alternative’ in die Verfassung aufzunehmen. Daraus ist nichts geworden. Euer Anliegen erinnert mich aber daran.

  1. Das Herunterladen der App bei Google oder Apple bewirkt, dass man – zumindest implizit – seinen Sozialstatus ‘arbeitslos’ an US-amerikanische Unternehmen weiter geben muss. Dafür gibt es keinerlei Rechtfertigung. Zudem hat der Europäische Gerichtshof erst kürzlich entschieden, dass es in den USA kein angemessenes Datenschutzniveau gibt, weil die dortigen Sicherheitsbehörden einen zu weitgehenden Zugriff auf solche Daten haben. Hier bleibt zu fragen, warum das JC nicht wenigstens auf seiner eigenen Homepage eine solche Download Möglichkeit bietet.
  2. <Unterlagen, die grundsätzlich nicht zur Akte genommen werden dürfen (z.B. Lichtbildausweise, Krankenversicherungskarte, EC-Karte)> Diese sollten nicht in den Hausbriefkasten gehen, auch nicht in – digitaler oder analoger – Kopie. Statt dessen sollten die Begleitschreiben des JC-‘Kunden’ den Hinweis enthalten, dass in einem persönlichen Termin beim JC diese Unterlagen bei Bedarf gerne vorgezeigt werden können. Beim Bundespersonalausweisgesetz (dort § 20) steht der Vorlage einer Kopie das Gesetz selbst entgegen. Bei allen anderen Unterlagen steht die Einwilligung entgegen. Die DSGVO stellt im Erwägungsgrund 43 fest: ‚Um sicherzustellen, dass die Einwilligung freiwillig erfolgt ist, sollte diese in besonderen Fällen, wenn zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen ein klares Ungleichgewicht besteht, insbesondere wenn es sich bei dem Verantwortlichen um eine Behörde handelt, und es deshalb in Anbetracht aller Umstände in dem speziellen Fall unwahrscheinlich ist, dass die Einwilligung freiwillig gegeben wurde, keine gültige Rechtsgrundlage liefern. …‘ Immer wenn die Einwilligung gesetzlich ausgeschlossen ist, kann sie nicht Teil der Mitwirkungspflicht des Sozialrechts werden.
  3. <In der Rechtssicherheit bei der Einreichung von Unterlagen>. Euer Team könnte nachfragen, wie die Einreichung von Unterlagen durch die App oder den Hausbriefkasten kurzfristig durch das JC quittiert werden. Mit dem deutlichen Hinweis, dass das Merkblatt eine solche Quittierung nicht vorsieht.
  4. <beim Ausschluss von Menschen, die über kein Smartphone verfügen, z.B.,,,> Hier wird man wohl auf den Hausbriefkasten bzw. auf System-Terminals im JC selbst verweisen.
  5. <…alte, wohnungslose und grundsätzliche zu arme bzw. mittellose Menschen> Hier kann man wohl nur politisch vorgehen. So wird das JC für das Betreten eine Rampe haben, aber für die digitalen Services werden mehr und mehr Barrieren aufgebaut. Eine offizielle, ggf. pressewirksame, Anfrage an das JC könnte fragen, ob diesen Menschen für die Zeit der Bedürftigkeit ein Smartphone vom JC gestellt wird.

Ich hoffe, das hilft weiter.“

Ein anderes Mitglied der Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main hat noch zwei weitere Empfehlungen ausgesprochen: „Ich würde Euch (besser noch: einer “Kundin” / einem “Kunden” des JC Berlin Mitte) empfehlen,

  1. eine schriftliche Stellungnahme zu dieser App mit den von Roland Schäfer insbesondere unter 1. und 2. genannten Fagestellungen vom behördlichen Datenschutzbeauftragten des JC Berlin Mitte anzufordern und
  2. da es sich beim Jobcenter Berlin-Mitte im ein gemeinsames Jobcenter der BA und des Bezirks handelt, eine solche Stellungnahme auch vom Bundesdatenschutzbeauftragten anzufordern.

Beides kann auch dazu dienen, die Sache ggf. noch mehrmals öffentlichkeitswirksam zu skandalisieren.“

Hinterlasse einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

*
*