Von der Steuer-ID zu durchnummerierten Menschen in Deutschland?

Datenschutzrheinmain/ September 1, 2020/ alle Beiträge, Beschäftigtendatenschutz, Personenkennziffern, Sozialdatenschutz, Verbraucherdatenschutz/ 1Kommentare

Bisher gibt es für in Deutschland lebende Menschen drei unabhängig voneinander vergebene und lebenslang geltende Personen-Identifikationsnummern:

Mit dem Referentenentwurf des Bundesinnenministeriums für ein Gesetz zur Einführung einer Identifikationsnummer in die öffentliche Verwaltung und zur Änderung weiterer Gesetze (Registermodernisierungsgesetz – RegMoG) soll dies geändert werden. Allen in Deutschland lebenden Menschen soll eine alle Lebensbereiche umfassende und lebenslang geltende Personen-Identifikationsnummer verpasst werden. Genutzt werden soll dafür die bereits vorhandene Steuer-Identifikationsnummer („Steuer-ID“).

Was Bundesinnenminister Seehofer (CSU) und sein Ministerium bei ihren Planungen bewusst (!) übersehen ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16.07.1969 (Aktenzeichen 1 BvL 19/63), mit dem das Gericht den politisch Handelnden in Exekutive und Legislative ins Stammbuch geschrieben hat:

Mit der Menschenwürde wäre es nicht zu vereinbaren, wenn der Staat das Recht für sich in Anspruch nehmen könnte, den Menschen zwangsweise in seiner ganzen Persönlichkeit zu registrieren und zu katalogisieren…“

Massive Kritik an dem Gesetzentwurf aus dem Hause Seehofer hat die Datenschutzkonferenz, der Zusammenschluss der Datenschutz-Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder, mit einer Stellungnahme vom 26.08.2020 geübt. Darin wird u. a. festgestellt:

Als übergreifendes Ordnungsmerkmal soll die Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) dienen… Die nun geplante ausgedehnte Verwendung der Steuer-ID als einheitliches Personenkennzeichen löst sich vollständig von ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung für rein steuerliche Sachverhalte, obwohl sie nur deswegen bislang als verfassungskonform angesehen werden kann… Der Blick auf den Anwendungsumfang der geplanten Regelung zeigt das Potential der möglichen missbräuchlichen Verwendung. So verknüpft der Gesetzentwurf bei mehr als 50 Registern die Steuer-ID als zusätzliches Ordnungsmerkmal. Auf diese Weise könnten Daten etwa aus dem Melderegister mit Daten aus dem Versichertenverzeichnis der Krankenkassen sowie dem Register für ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt oder dem Schuldnerverzeichnis abgeglichen und zu einem Persönlichkeitsprofil zusammengefasst werden. Die im Gesetzentwurf vorgesehenen technischen und organisatorischen Sicherungen genügen nicht, um eine solche Profilbildung wirksam zu verhindern. Diese stellen zwar sicher, dass nur autorisierte Behörden die erforderlichen Daten Ende-zu-Ende verschlüsselt übermitteln. Sie bieten aber keinen ausreichenden Schutz gegen die missbräuchliche Zusammenführung der Daten zu einer Person, die aus unterschiedlichen Registern stammen, übrigens auch nicht bei Datenlecks. Zudem ist damit zu rechnen, dass die neue ID-Nr. auch im Wirtschaftsleben weite Verbreitung finden wird, was das Missbrauchsrisiko weiter erhöht… Auch wenn die Corona-Pandemie zeigt, wie notwendig eine Beschleunigung der Digitalisierung ist, darf dies nicht als Argument dafür benutzt werden, verfassungsrechtlich notwendige Nachbesserungen unter Hinweis auf den ‚Eilbedarf‘ unter den Tisch fallen zu lassen. Die Datenschutzkonferenz weist daher nochmals darauf hin, dass die dem Gesetzentwurf zugrundeliegende Architektur im Widerspruch zu verfassungsrechtlichen Regelungen steht. Sie fordert deshalb die Bundesregierung dazu auf, einen Entwurf vorzulegen, der den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt, bevor sie durch Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dazu verpflichtet wird.“

1 Kommentar

  1. Wenn das etwas würde, hätte ich endlich das passende Tatto für meinen Unterarm gefunden. 3 Nummern passen da einfach nicht drauf ohne Gefahr zu laufen verwechselt zu werden.

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