„aktivAPP“ für Hartz-IV-Bezieher*innen? Kommunales Jobcenter Landkreis Offenbach beantwortet einige von vielen Fragen
Pro Arbeit, das kommunale Jobcenter des Landkreises Offenbach, teilte am 13.12.2019 auf seiner Homepage mit: „Was kann ein Hartz-IV-Empfänger tun, um erwerbsfähig zu bleiben? Wie kann er erkennen, ob er gefährdet ist, seine Erwerbsfähigkeit zu verlieren? Diese Fragen werden die Kommunalen Jobcenter der Kreise Offenbach und Main-Taunus sowie der Stadt Offenbach künftig noch stärker im Blick haben. Gemeinsam starten sie ab Januar 2020 das Pilotprojekt ‚Kooperation für Prävention, Fitness und Gesundheit im Jobcenter‘ (KOPF22). Das Projekt soll… dazu beitragen, die Gefahr, dass eine Person ihre Erwerbsfähigkeit mittel- oder langfristig verliert, besser abzuschätzen und zu reduzieren. Im Mittelpunkt stehen Männer und Frauen mit einem beginnenden Handicap und Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen. ‚Für sie sollen neue Beschäftigungschancen eröffnet werden, indem die Jobcenter neue Ansätze zur Unterstützung und zum Erhalt der Erwerbsfähigkeit über einen längeren Zeitraum erproben und auswerten‘… Ein zentraler Bestandteil des Projektes ist die Entwicklung einer ‚aktivAPP‘. Mit ihr erfassen Langzeitarbeitslose persönliche Daten zu ihren individuellen Lebensbedingungen, woraus die App einen Wert berechnet; den sogenannten ‚reha score‘. Dieser Score gibt an, ob und wie stark die Erwerbsfähigkeit eines Menschen bereits gefährdet ist. Aus den Ergebnissen werden maßgeschneiderte Förderstrategien abgeleitet, um die Arbeitsfähigkeit des Einzelnen zu erhalten und zu stärken. Die jeweiligen Daten, aus denen sich der ‚reha score‘ berechnet, bleiben dabei anonym.“ In einer Projektdarstellung werden weitere Einzelheiten der beschriebene Maßnahme bekannt gegeben.
Auf der Grundlage dieser Information hat die Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main am 21.12.2019 eine Anfrage an das für das Pilotprojekt KOPF22 verantwortlich zeichnende Jobcenter des Landkreises Offenbach gerichtet.
Am 14.01.2020 antwortete der Vorstand des kommunalen Jobcenters Pro Arbeit Kreis Offenbach (AöR). Seine Antwort im Wortlaut: „… wir danken Ihnen für Ihre Anfrage und das daraus sprechende Interesse an unserem Projektvorhaben KOPF22. Es handelt sich dabei um ein Entwicklungsprojekt mit Start am 1.1.2020. Derzeit befinden wir uns in einer Entwicklungsphase, in der noch keine Arbeit mit Teilnehmenden stattfindet. Die Inanspruchnahme des Angebotes wird zu gg. Zeitpunkt auf Freiwilligkeit basieren und Sanktionen ausschließen. Wir bitten Sie um Verständnis, dass die in Ihrem Katalog gestellten Fragen zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht beantwortet werden können. Die behördlichen Datenschutzbeauftragen der beteiligten Partner sind eng in die Entwicklung des Projektes eingebunden, so dass die umfängliche Beachtung der DSGVO sowie der sensible Umgang mit Daten der zukünftigen Projektteilnehmer*innen von Beginn an sichergestellt sind. Bei Bedarf werden andere relevante Stellen, etwa der hessische Datenschutzbeauftragte, selbstverständlich in die Entwicklung einbezogen.“
Entwarnung kann nach dieser Antwort nicht gegeben werden. Wir bleiben dran…
Siehe auch
https://fragdenstaat.de/anfrage/aktivapp-uberwachungsapp-fur-hartz-iv-bezieher-beim-jobcenter-offenbachhs/
Die Anfrage läuft nach meiner Bewertung leider ins Leere.
Nach § 81 Abs. 1 Ziff. 7 HDSIG (https://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?t=157911893969831004&sessionID=1315099884416872806&chosenIndex=Dummy_nv_68&templateID=document&source=context&source=context&highlighting=off&xid=8074311,82) sind „die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen der Gemeinden und Landkreise sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform“ nur dann nach HDSIG auskunftspflichtig, „soweit die Anwendung des Vierten Teils“ von den kommunalen Körperschaften „durch Satzung ausdrücklich bestimmt wird“.
Die drei beteiligten Jobcenter der Stadt Offenbach sowie der Landkreise Maintaunus und Offenbach sind kommunale Jobcenter nach § 6a SGB II (https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__6a.html) und unterliegen daher im Unterschied zu den Jobcentern in gemeinsamer Trägerschaft von Bundesagentur für Arbeit und kommunalen Trägern nicht dem IFG des Bundes.
Weder die Stadt Offenbach noch die beiden genannten Landkreise haben von der Möglichkeit zur Errichtung einer kommunalen Informationsfreiheitssatzung Gebrauch gemacht. Das Jobcenter des Landkreises Offenbach, die Pro Arbeit, Ist eine Anstalt Öffentlichen Rechts nach hessischem Landesrecht (§ 126a HGO – http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?t=157911983138861358&sessionID=111240722336887929&chosenIndex=Dummy_nv_68&templateID=document&source=context&source=context&highlighting=off&xid=146137,202) und hat ebenfalls keine Informationsfreiheitssatzung in Kraft gesetzt.
Leider ist uns und anderen in Hessen gegenüber kommunalen Dienststellen wg. § 81 Abs. 1 Ziff. 7 HDSIG weiter das Informationsfreiheitsrecht versagt.
Hier ist in einem Beitrag nachzulesen, wie es derzeit in Hessen um Informationsfreiheit auf kommunaler Ebene bestellt ist:
https://ddrm.de/informationsfreiheitssatzungen-von-kommunen-und-landkreisen-in-hessen-eine-uebersicht/