Bundesgerichtshof verhandelt Klage des vzbv zum Thema „Einwilligung in die Speicherung von Cookies“

Datenschutzrheinmain/ Januar 14, 2020/ alle Beiträge, Verbraucherdatenschutz/ 0Kommentare

Vermutlich sind viele Menschen von Cookie-Bannern auf vielen Homepages genervt. Dieser Nerverei könnte (hoffentlich) in Kürze ein juristisches Ende bereitet werden.

Am 30.01.2020 verhandelt der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) über die Frage, welche Anforderungen an die Einwilligung in die Speicherung von Cookies auf dem Endgerät des Nutzers zu stellen sind. Vorausgegangen ist ein Urteil (Aktenzeichen: C-673/17) des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), das die Verbraucherzentrale (vzbv) in einer Stellungnahme wie folgt bewertete: „Das Urteil ist ein wichtiges Zeichen für den Schutz der digitalen Privatsphäre. Tracking-Cookies ermöglichen Webseitenbetreibern und Drittanbietern eine umfassende Auswertung des Surf- und Nutzungsverhaltens von Kunden… Dass ein bereits vorangekreuztes Informationsfeld für den rechtskonformen Einsatz nicht ausreicht, ist eine gute Nachricht für Verbraucher.“

Der BGH teilt am 13.01.2020 mit: Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen. Die Beklagte veranstaltete im September 2013 unter ihrer Internetadresse ein Gewinnspiel. Nach Eingabe der Postleitzahl gelangte der Nutzer auf eine Seite, auf der Name und Anschrift des Nutzers einzutragen waren. Unter den Eingabefeldern für die Adresse befanden sich zwei mit Ankreuzfeldern versehene Einverständniserklärungen. Mit Bestätigen des ersten Textes, dessen Ankreuzfeld nicht mit einem voreingestellten Häkchen versehen war, sollte das Einverständnis mit einer Werbung durch Sponsoren und Kooperationspartner der Beklagten per Post, Telefon, E-Mail oder SMS erklärt werden. Dabei bestand die Möglichkeit, die werbenden Sponsoren und Kooperationspartner aus einer verlinkten Liste von 57 Unternehmen selbst auszuwählen. Das Einverständnis konnte nach dem Hinweistext jederzeit widerrufen werden. Das zweite Ankreuzfeld war mit einem voreingestellten Häkchen versehen und wies folgenden Text auf: Ich bin einverstanden, dass der Webanalysedienst Remintrex bei mir eingesetzt wird. Das hat zur Folge, dass der Gewinnspielveranstalter, die [Beklagte], nach Registrierung für das Gewinnspiel Cookies setzt, welches [die Beklagte] eine Auswertung meines Surf- und Nutzungsverhaltens auf Websites von Werbepartnern und damit interessengerichtete Werbung durch Remintrex ermöglicht. Die Cookies kann ich jederzeit wieder löschen. Lesen Sie Näheres hier. In der mit dem Wort “hier” verlinkten Erläuterung wurde darauf hingewiesen, dass die Cookies eine bestimmte, zufallsgenerierte Nummer (ID) erhalten würden, die den Registrierungsdaten des Nutzers zugeordnet sind, der sich mit Namen und Adresse in das bereitgestellte Webformular einzutragen hatte. Falls der Nutzer mit der gespeicherten ID die Webseite eines für Remintrex registrierten Werbepartners besuchen würde, sollte sowohl dieser Besuch erfasst werden als auch, für welches Produkt sich der Nutzer interessiert und ob es zu einem Vertragsschluss kommt. Der voreingestellte Haken konnte entfernt werden. Eine Teilnahme am Gewinnspiel war aber nur möglich, wenn mindestens eines der beiden Felder mit einem Haken versehen war. Soweit im Revisionsverfahren relevant, begehrt der Kläger, der Beklagten zu verbieten, entsprechende Einverständniserklärungen in Gewinnspielvereinbarungen mit Verbrauchern einzubeziehen oder sich darauf zu berufen. Dabei betrifft der Antrag hinsichtlich des zweiten Textes zur Einverständniserklärung auch die Voreinstellung im Ankreuzfeld…“

Der BGH hatte das Verfahren mit Beschluss vom 05.10.2017 ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur Auslegung des Unionsrechts hinsichtlich der Wirksamkeit einer Einwilligung in die Setzung von Cookies durch ein voreingestelltes Ankreuzkästchen vorgelegt. Ergebnis war das o. g. Urteil des EuGH vom 01.10.2019.

Aktenzeichen des Verfahrens beim BGH: I ZR 7/16

Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 13.01.2020

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