Landgericht Detmold: Videoüberwachung des Nachbargrundstücks verletzt allgemeines Persönlichkeitsrecht

Datenschutzrheinmain/ Juli 28, 2015/ alle Beiträge, Videoüberwachung/ 1Kommentare

In Bad Salzuflen kam es zu einem Rechtsstreit zwischen dem Eigentümer eines Gewerbebetriebs, der auf seinem Grundstück vier Videokameras installierte, von denen zwei auch das Nachbargrundstück erfassten und der Eigentümerin dieses Grundstücks. Diese war mit der Überwachung nicht einverstanden. Sie fühlte sich durch die Kameras ununterbrochen beobachtet, was bei ihr zu Schlaflosigkeit und anderen psychischen Beeinträchtigungen führte. Da eine gütliche Einigung mit dem Kamerabetreiber scheiterte, beschritt sie den Rechtsweg.

Der beklagte Unternehmer erklärte gegenüber dem Gericht, dass die Kameras seinem Schutz und dem seines Eigentums diene. Außerdem wolle er mit den Kameras Verletzungen des Wegerechts dokumentieren, die die benachbarte Grundstücksbesitzerin zu verantworten habe.

Das Landgericht Detmold entschied, wie vorher schon das Amtsgericht Lemgo, dass der Grundstückseigentümer die Kameras zu entfernen habe. Beide Instanzen vertraten die Auffassung, dass die Videoüberwachung in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der klageführenden Nachbarin eingreife.

Im Wortlaut: Urteil des Landgerichts Detmold http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/detmold/lg_detmold/j2015/10_S_52_15_Urteil_20150708.html
vom 08.07.2015 (Aktenzeichen 10 S 52/15).

1 Kommentar

  1. Pingback: Landgericht Detmold | Landgericht-Detmold

Hinterlasse einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

*
*