Verwaltungsgericht Berlin: Auswertung der Handydaten von Geflüchteten rechtswidrig!

Datenschutzrheinmain/ Juni 2, 2021/ alle Beiträge, Sozialdatenschutz, Telekommunikations-Überwachung/ 0Kommentare

Am 29.07.2017 trat das Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht (BGBl. I S. 2780) in Kraft. Mit diesem Gesetz wurde der § 15a in das Asylgesetz (AsylG) eingefügt. Gestützt auf § 48 Absatz 3a und § 48a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) wurde das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) damit ermächtigt, Handys und andere Datenträger von Asylbewerber*innen auszuwerten.

Die Gesellschaft für Freiheitsrechte e. V. (GFF) hat die Klagen von drei Geflüchteten gegen dieses Gesetz juristisch und finanziell unterstützt. Die Kläger*innen sind nach Deutschland geflohen und mussten dem BAMF ihre Mobiltelefone zur Auswertung überlassen. Angesichts der umfangreichen, oft sehr intimen Daten, die auf Smartphones gespeichert sind, stellt die Handyauslesung einen besonders tiefen Eingriff in die Privatsphäre der Betroffenen dar. Wegen ihrer Trennung von Heimat, Familie oder Freund*innen spielen Mobiltelefone im Leben geflüchteter Menschen oft eine besonders zentrale Rolle.

Die Handydaten werden durch das BAMF in zwei Schritten ausgewertet:

  • Die Daten werden zunächst extrahiert, computergestützt analysiert und das Ergebnis der Auswertung in einem Bericht abgespeichert.
  • Dieser Bericht kann in einem zweiten Schritt durch eine*n Volljurist*in des BAMF freigegeben und im jeweiligen Asylverfahren genutzt werden. Der Bericht umfasst eine Vielzahl persönlicher Daten, dazu zählen Informationen zu den Ländervorwahlen ein- und ausgehender Anrufe, Nachrichten, Kontaktdaten und besuchte Webseiten. Auch wertet das vom BAMF genutzte Programm Lokationsdaten aus und zeigt diese auf einer Landkarte an. Ebenso werden Login-Namen, welche die betroffene Person für verschiedene Apps nutzt, gelistet. Schließlich werden SMS- und Messenger-Nachrichten einer Sprachanalyse unterzogen, welche die verwendete Sprache bzw. den arabischen Dialekt bestimmen soll.

Das BAMF stellt dabei nicht sicher, dass der Kernbereich ihrer Persönlichkeitsrechte geschützt wird, also beispielsweise ein Zugriff auf besonders persönliche Daten unterbleibt. Zwar ist das BAMF rechtlich verpflichtet ist, die Handyauslesung nur als letztes Mittel einzusetzen. So können etwa gezielte Fragen zum Herkunftsland und -ort in der Asylanhörung Zweifel an der Identität mit größerer Gewissheit aufklären. Das BAMF liest Smartphones geflüchteter Menschen üblicherweise zu Beginn des Asylverfahrens und auf Vorrat aus, ohne mildere Mittel zu prüfen.

Vor wenigen Tagen hat die Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V. (GFF) vor dem Verwaltungsgericht Berlin einen Erfolg beim Schutz der Privatsphäre geflüchteter Menschen . Das Gericht gab einer Klage der GFF gegen die Praxis des BAMF statt und folgte der Einschätzung der GFF, dass die Auswertung des Handys der 44-jährigen Klägerin aus Afghanistan rechtswidrig war. Nach Ansicht des Gerichts sind bereits die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage nicht erfüllt.

Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass das Auslesen der Datenträger zum Zeitpunkt der Antragsstellung im Asylverfahren rechtswidrig ist, weil es zur Feststellung der Identität und Herkunft nicht erforderlich ist. Das stellt nun rechtlich die gesamte Praxis des BAMF in Frage. Auf die Verfassungswidrigkeit der Rechtsgrundlage – von der die GFF ausgeht – kam es für diese Entscheidung nicht an, und diese konnte das Gericht deshalb auch noch nicht überprüfen. Weil diese BAMF-Praxis die Grundrechte tausender Geflüchteter betrifft und die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, hat das Gericht mit Einverständnis des BAMF und der GFF die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Bereits 2019 wies die GFF in einer Studie nach, dass diese Datenträgerauswertung nicht nur einen in Deutschland beispiellosen Eingriff in die digitale Privatsphäre bedeutet, sondern auch kaum verwertbare Ergebnisse generiert. Das BAMF verletzt damit fortlaufend die Persönlichkeitsrechte tausender Geflüchteter.



Update 27.06.2021

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin (Aktenzeichen: 9 K 135/20 A) wurde auf der Rechtsprechungs-Datenbank des Landes Berlin veröffentlicht und ist hier im Wortlaut nachlesbar.

Hinterlasse einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

*
*