Wegen Verstoß gegen Art. 9 DSGVO: Verbot des AfD-Portals Neutrale Schule vom Verwaltungsgericht Schwerin bestätigt

Powidatschl/ Dezember 9, 2020/ alle Beiträge, Beschäftigtendatenschutz/ 0Kommentare

Das Verwaltungsgericht Schwerin hat mit Urteil vom 26.11.2020 (Aktenzeichen: 1 A 1598/19 SN) die Klage des Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern der AfD gegen eine Verfügung des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit abgewiesen.

Dieser hatte dem Kläger mit Bescheid vom 12.09.2019 das Betreiben des AfD-Portals Neutrale Schule teilweise untersagt, weil die AfD insbesondere Schüler*innen und Eltern aufgefordert hatte, Verstöße gegen das an öffentlichen Schulen geltende staatliche Neutralitätsgebot zu melden. Benutzer des Portals sollten unter Angabe ihres Namens, der betroffenen Schule und des Schulfachs Vorfälle melden, bei denen sich Lehrer pauschal abwertend gegenüber der AfD oder ihren Positionen äußerten. Bereits mit Beschluss vom 02.12.2019 (Aktenzeichen: 1 B 1568/19 SN) hatte das Verwaltungsgericht einen von der AfD gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.

Das Verwaltungsgericht hat in der Begründung des am 26.11.2020 ergangenen Urteils festgestellt, das die von der AfD beabsichtigte Erhebung personenbezogenen Daten im Widerspruch zu Art. 9 der Europ. Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) steht. Nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO ist unter anderem die Verarbeitung personenbezogener Daten untersagt, aus denen politische Meinungen oder weltanschauliche Überzeugungen hervorgehen. Die AfD kann sich auch nicht auf die Ausnahmeregelungen nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO stützen. Weder haben die betroffenen Personen in die Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten ausdrücklich eingewilligt (Art. 9 Abs. 2 Buchst. a DSGVO) noch beziehe sich die Verarbeitung auf personenbezogene Daten, welche die betroffenen Personen offensichtlich öffentlich gemacht hätten (Art. 9 Abs. 2 Buchst. a und e DSGVO). Die Verarbeitung sei auch nicht zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen oder aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich (Art. 9 Abs. 2 Buchst. f und g DSGVO).

Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 01.12.2020

Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit in Mecklenburg-Vorpommern , Heinz Müller, begrüßte das Urteil: „Ich war die ganze Zeit davon überzeugt, dass wir rechtmäßig gehandelt haben. Die AfD verstößt mit ihrem Portal gleich in mehrfacher Hinsicht gegen die Datenschutzgrundverordnung. Dass die Richter das genauso sehen, bringt uns beim Schutz besonders sensibler Daten wie der politischen Meinung einen großen Schritt weiter.“

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin ist noch nicht rechtskräftig. Es wurde bisher auch noch nicht im Wortlaut veröffentlicht.

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