Videoüberwachungs“verbesserungs“gesetz: Eine Klatsche für Bundesinnenminister de Maizière durch die Datenschutzbeauftragten der Länder

Datenschutzrheinmain/ November 10, 2016/ alle Beiträge, staatliche Überwachung / Vorratsdatenspeicherung, Videoüberwachung/ 0Kommentare

Wenige Tage nachdem Bundesinnenminister Thomas de Maizière (CDU) den Entwurf eines  Videoüberwachungs“verbesserungs“gesetzes vorgelegt hat, hat die 92. Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder – bei Enthaltung der Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit – den Gesetzentwurf einer vernichtenden Kritik unterzogen. Einige Auszüge aus der Stellungnahme: Unter der Überschrift “‘Videoüberwachungsverbesserungsgesetz’ zurückziehen! wird festgestellt:

  • “Der Gesetzentwurf vermag nicht zu begründen, dass die angestrebte Erleichterung der Videoüberwachung die öffentliche Sicherheit besser gewährleisten kann, als dies gegenwärtig der Fall ist. Auch die Verlagerung der Verantwortung für diese Aufgabe auf die privaten Betreiber von Einkaufszentren und öffentlichem Personennahverkehr lehnen die unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes undder Länder ab. Nach der nicht abschließenden Aufzählung zielt der Gesetzentwurf überwiegend auf Orte, an denen Betroffene ihre Freizeit verbringen. Gerade in diesen Bereichen, in denen sich Menschen typischerweise zur ungezwungenen Kommunikation, Erholung und Entspannung für längere Dauer aufhalten, gilt es das Persönlichkeitsrecht in besonderem Maße zu schützen.”
  • Terroristen wie auch irrational handelnde Einzeltäter,vor denen die gesetzliche Regelung schützen soll, nehmen ihren eigenen Tod bei derartigen Anschlägen bewusstin Kauf. Sie werden sich daher von ihren Taten auchnicht durch Videokameras abschrecken lassen.”
  • “Hinzu kommt, dass die Betreiber von Videoüberwachungsanlagen bereits heute meistens nicht in der Lage sind, ein Live-Monitoring durchzuführen und die Bilder dervielen Kameras durch ihr eigenes Personal so auszuwerten, dass bei Gefahren direktund schnell eingegriffen werden kann. In der Praxis bleibt die Bedeutung der Kameras daher auf eine Speicherung auf Vorrat und für die spätere Strafverfolgung beschränkt.”
  • “Auch die mögliche Erhöhung eines faktisch ungerechtfertigten subjektivenSicherheitsgefühls könnte Grundrechtseingriffe nicht rechtfertigen.”
  • “Die unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder betonen mit Nachdruck, dass es nicht die Aufgabe privater Stellen ist, die Sicherheit der Bevölkerung zu gewährleisten. Dies obliegt allein den Sicherheitsbehörden…”

 

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