Videoüberwachung – wie kann ich mich dagegen zur Wehr setzen?
Gleich drei Kameras nebeneinander! Frankfurt, Nordendstr. 3
Wer kennt es nicht? Man geht mit wachem Blick durch die Straße, in der man wohnt, in der man etwas einkaufen möchte oder ist zu Fuß oder mit dem Fahrrad auf dem Weg zur Arbeit. Und gerät dabei ins Blickfeld einer Kamera. Man fühlt sich unwohl, insbesondere wenn man diesen Weg regelmäßig geht/ gehen muss. Denn jedes Mal gerät man dabei in das Blickfeld dieser Kamera(s). Man ärgert sich – und weiß nicht, wie man sich dagegen zur Wehr setzen kann.
Mit Inkrafttreten der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) am 25.05.2018 und dem am gleichen Tag in Kraft getretenen neuen Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) haben sich Rechtsgrundlagen und Rechtsnormen verändert. Nachstehend die wichtigsten jetzt geltenden Regelungen.
Videoüberwachung im öffentlich zugänglichen Raum durch private Kamerabetreiber
Rechtsgrundlage dafür ist das Bundesdatenschutzgesetz, hier § 4 BDSG. Kurz gefasst für juristische Laien: Wie habe ich die Regelung in § 4 BDSG zu verstehen?
Der Betrieb von Überwachungskameras ist verboten; es sei denn, die Kamera dient einem der in § 4 Abs. 1 BDSG genannten Zwecke “1. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, 2. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke“. Zudem dürfen „keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.“ Neu aufgenommen wurde bereits 2017 die Regelung, wonach „bei der Videoüberwachung von 1. öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen, wie insbesondere Sport-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren oder Parkplätzen, oder 2.Fahrzeugen und öffentlich zugänglichen großflächigen Einrichtungen des öffentlichen Schienen-, Schiffs- und Busverkehrs… der Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit von dort aufhältigen Personen als ein besonders wichtiges Interesse“ gilt. Zudem ist „der Umstand der Beobachtung und der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen… durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen“ (§ 4 Abs. 2 BDSG). „Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, so besteht die Pflicht zur Information der betroffenen Person über die Verarbeitung gemäß den Artikeln 13 und 14„ der DSGVO (§ 4 Abs. 4 BDSG).
Das Recht privater Kamerabetreiber zur Videoüberwachung endet grundsätzlich an der Grundstücksgrenze – insbesondere dann, wenn sie sich auf das Hausrecht des Betreibers stützt.
Videoüberwachung in einem Ladengeschäft auf der Zeil in Frankfurt: Erfasst werden auch Passanten, die den Laden nicht betreten
Nachfolgend ein paar Hinweise, wie man sich wehren kann,
wenn private Kamerabetreiber den öffentlich zugänglichen Raum (das sind nicht nur Straßen und Plätze sondern z. B. auch Ladenlokale oder Gaststättenräume) mit Kameras überwachen. Datenschutzaufsicht bei Videoüberwachung im öffentlich zugänglichen Raum durch private Kamerabetreiber ist grundsätzlich die / der Datenschutzbeauftragte des jeweiligen Bundeslandes, in dem die Kamera betrieben wird. An diese Institution können Sie sich mit einer Eingabe / Beschwerde wenden, wenn Sie eine Überprüfung und ggf. auch Beseitigung der Kamera erreichen möchten. In Hessen ist dies der Hessische Datenschutzbeauftragte. Senden Sie daher einen Brief oder eine Mail an Ihre Landesdatenschutz-Behörde. Teilen Sie mit,
- wo sich die Kamera befindet (Adresse),
- wer der mutmaßliche Betreiber ist,
- beschreiben Sie die Blickrichtung der Kamera,
- fügen Sie nach Möglichkeit auch ein oder mehrere Fotos der Kamera bei und
- überprüfen Sie auch, ob der Kamerabetreiber z. B. am Eingang zum Ladengeschäft einen Hinweis auf die Videoüberwachung angebracht hat (siehe § 4 Abs. 2 BDSG). Falls nicht, beschweren Sie sich auch darüber.
Ihre Eingabe ist für Sie nicht mit Kosten (Gebühren) verbunden. Der Kamerabetreiber wird von der Datenschutzaufsicht auch nicht über die Person des Beschwerdeführers unterrichtet.
Auch Beschwerden, die per E-Mail eingereicht werden, finden Beachtung. Die Datenschutz-Aufsichtsbehörde wird ihre Eingabe prüfen, Kontakt mit dem Kamerabetreiber aufnehmen, ggf. vor Ort die Anlage überprüfen und eine Entscheidung treffen, ob die Kamera nach ihrer Bewertung rechtskonform ist. Sollte dies nicht der Fall sein und sich der Kamerabetreiber weigern, einen rechtskonformen Zustand herzustellen, kann die Datenschutzaufsicht gegenüber privaten Kamerabetreibern auch ein Bußgeld verhängen. Nach Abschluss der Ermittlungen erhalten Sie von der Datenschutzaufsichts-Behörde eine Mitteilung, was diese getan und entschieden hat. Sie informiert auch darüber, ob eine Kamera abmontiert wurde oder neu ausgerichtet werden musste.
Videoüberwachung privater Räume
Das können z.B. Privatgrundstücke, Eingangsbereiche und Treppenhäuser von Wohngebäuden sein. In diesen Fällen kann man sich zwar von den jeweiligen Landesdatenschutzbehörden beraten lassen. Eine Beseitigung der Videokamera(s) lässt sich hier, soweit man den Kamerabetreiber davon nicht überzeugen kann, nur durch eine Klage vor dem Amtsgericht (und ggf. weiteren Instanzen) erreichen. Das Gleiche gilt für Kamera-Attrappen.
Videoüberwachung des öffentlichen Raums durch eine öffentliche Stelle (Behörde)
In Hessen gibt es dazu Rechtsgrundlagen in § 4 Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG). Sie sind denen in § 4 BDSG vergleichbar. Auch hier ist der Hessische Datenschutzbeauftragte Datenschutz-Aufsichtsbehörde. Gegenüber öffentlich-rechtlichen Kamerabetreibern kann die Datenschutzaufsicht bei rechtswidrigem Betrieb einer Videokamera kein Bußgeld verhängen. Hier wird es ggf. nur eine öffentliche Beanstandung geben.
Bei Videoüberwachung des öffentlichen Raums durch eine öffentliche Stelle des Bundes (Bundesämter und -behörden) ist als Datenschutz-Aufsichtsbehörde die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zuständig; Bei Videoüberwachung des öffentlichen Raums durch eine öffentliche Stelle eines anderen Bundeslands ist Datenschutz-Aufsichtsbehörde die / der jeweilige Landesdatenschutzbeauftragte.
Videoüberwachung des öffentlichen Raums durch Sicherheitsbehörden (Polizei)
Hier sind die Rechtsgrundlagen in den Polizei- bzw. Sicherheitsgesetzen des Bundes bzw. der einzelnen Bundesländer enthalten; in Hessen in § 14 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG):
- 3: „Die Polizeibehörden können zur Abwehr einer Gefahr oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass Straftaten drohen, öffentlich zugängliche Orte mittels Bildübertragung offen beobachten und aufzeichnen. Der Umstand der Überwachung und die verantwortliche Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen. Fest installierte Anlagen dürfen unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für ihre Errichtung nach Satz 1 noch vorliegen, zwei Jahre lang betrieben werden; die Frist verlängert sich entsprechend, wenn die Voraussetzungen weiterhin vorliegen…“
- 4: „Die Gefahrenabwehrbehörden können mittels Bildübertragung offen beobachten und aufzeichnen
1. zur Sicherung öffentlicher Straßen und Plätze, auf denen wiederholt Straftaten begangen worden sind, sofern tatsächliche Anhaltspunkte für weitere Straftaten bestehen,
2. zum Schutz besonders gefährdeter öffentlicher Einrichtungen,
3. zur Steuerung von Anlagen zur Lenkung oder Regelung des Straßenverkehrs, soweit Bestimmungen des Straßenverkehrsrechts nicht entgegenstehen.
Gefahrenabwehrbehörde im Sinne der Nr. 2 ist auch der Inhaber des Hausrechtes…“ - 5: „Die Polizeibehörden können auf öffentlichen Straßen und Plätzen Daten von Kraftfahrzeugkennzeichen zum Zwecke des Abgleichs mit dem Fahndungsbestand automatisiert erheben. Daten, die im Fahndungsbestand nicht enthalten sind, sind unverzüglich zu löschen.“
- 6: „Die Polizeibehörden können an öffentlich zugänglichen Orten eine Person, deren Identität nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, mittels Bild- und Tonübertragung kurzfristig technisch erfassen, offen beobachten und dies aufzeichnen, wenn dies nach den Umständen zum Schutz von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten oder Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Dabei können personenbezogene Daten auch über dritte Personen erhoben werden, soweit dies unerlässlich ist, um die Maßnahme nach Satz 1 durchführen zu können…“
Abs. 6 regelt die Videoüberwachung durch sogenannte Body-Cams (Schulterkameras der Polizeibeamt*innen).
Eine von vier Videokameras der Polizei an der Konstablerwache in Frankfurt
Weitere spezialgesetzliche Regelungen und Urteile zu Videoüberwachung
- § 7 Hessisches Spielhallengesetz enthält Regelungen für Videoüberwachung in Spielhallen und deren näherer Umgebung.
- Zum Einsatz von sogenannten Dash-Cams, also Kameras, die durch Private vom Auto aus betrieben werden, gibt es noch keine spezialgesetzliche Regelung. Mit Urteil vom 15.05.2018 (Aktenzeichen: VI ZR 233/17) hat der Bundesgerichtshof (BGH) über die Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess entschieden. Im Urteil wird festgestellt: “Die vorgelegte Videoaufzeichnung ist nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen unzulässig. Sie verstößt gegen § 4 BDSG, da sie ohne Einwilligung der Betroffenen erfolgt ist und nicht auf § 6b Abs. 1 BDSG oder § 28 Abs. 1 BDSG gestützt werden kann…” Trotzdem kommt das BGH zur Entscheidung: “Dennoch ist die vorgelegte Videoaufzeichnung als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess verwertbar. Die Unzulässigkeit oder Rechtwidrigkeit einer Beweiserhebung führt im Zivilprozess nicht ohne Weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot. Über die Frage der Verwertbarkeit ist vielmehr aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung nach den im Einzelfall gegebenen Umständen zu entscheiden. Die Abwägung zwischen dem Interesse des Beweisführers an der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche, seinem im Grundgesetz verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör in Verbindung mit dem Interesse an einer funktionierenden Zivilrechtspflege einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Beweisgegners in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung und ggf. als Recht am eigenen Bild andererseits führt zu einem Überwiegen der Interessen des Klägers.” Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 15.05.2018 – das Urteil des BGH ist zum Zeitpunkt dieser Veröffentlichung noch nicht im Wortlaut bekannt.
- Für den Einsatz von Kameradrohnen ist Rechtsgrundlage die Drohnen-Verordnung des Bundes, die am 04.2017in Kraft getreten ist. Die Rechtsgrundlagen werden hier erläutert.
Wer sich noch genauer zur Sach- und Rechtslage informieren möchte:
Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (Datenschutzkonferenz – DSK) hat im Januar 2018 eine erste Orientierungshilfe zum Thema Videoüberwachung – insbesondere für den nicht-öffentlichen Bereich – herausgegeben. Sie ist hier nachlesbar.
Graffiti am Mainufer in Frankfurt
Ich würde mir ein Formular wünschen, über welches man mich beschweren könnte.
Hallo DDRM,
wir in Kassel haben eine Internetseite, die die einzelnen Kamerastandorte in der Stadt – durch Fotos – dokumentiert und auch Schriftverkehr (Anfragen) und Texte “kritischer Bürger“ hierzu veröffentlicht. Diese Internetseite ks-watch.de wird regelmäßig aktualisiert. In der Documenta-Stadt Kassel fällt auf, dass es häufig “unbeschilderte Kamerastandorte“ gibt und somit oftmals nicht ersichtlich ist, wer, die Bürgerinnen und Bürger, wo – im öffentlichen Raum – aufzeichnet. Man kann hier nur auf diese Missstände hinweise und versuchen Öffentlichkeit herzustellen. Das Interesse am Thema wächst.
Hallo,
bei wem kann man sich noch beschweren wenn der Hessische Datenschutzbeauftragte angeblich nicht zuständig ist. Wegen verstellbaren per Fernbedienungsbetriebenen Kameras.die unsere Grundstücke überwachen können.
MfG
Betreff: Re: Videoüberwachung
Sehr geehrte Damen und Herren,
wie ich Ihnen am 31.08. 2020 schon geschrieben habe, möchte ich nochmals auf die private Videoüberwachung der Familie […] in 45881 Gelsenkirchen aufmerksam machen und anzeigen.
Wie ich schon schrieb, ist die o.g. Familie Mieter der Stadt Gelsenkirchen und bewohnen eine Mietwohnung. Das Grundstück ist öffentliches Gelände und für jeden Bürger begehbar. Doch dieses öffentliche Gelände wird durch drei sichtbare Kameras beobachtet. Wir vermuten das hinter den Fenstern auch Kameras installiert sind und Tonaufnahmen gemacht werden.
Das können wir beweisen, weil uns das Ordnungsamt und die Polizei Fotos dieser Kameras gezeigt hat und diese Bilder auch aktenkundig sind. Die o.g. Familie will mit allen Mitteln verhindern dass das öffentliche Gelände von fremden Personen und Kindern betreten wird. Daher zeigten sie uns bei der Polizei und Ordnungsamt wegen diversen angeblichen Verfehlungen und Straftaten an. Diese Anschuldigungen waren falsch und erfunden, so dass die Verfahren eingestellt wurden.
Das Ordungsamt hat uns am 14.12. 2020 empfohlen diesbezüglich nochmals tätig zu werden und Sie als Landesbeauftragte für Datenschutz zu informieren und den Sachverhalt anzuzeigen. Des weiteren möchten wir eine Überprüfung der Datenträger dieser Kameras veranlassen, da personenbezogene Bilddaten erhoben und verarbeitet werden. Das ist verboten.
Tatsache aber ist, dass die Kameras den öffentlichen Raum beobachten. Die große weiße Kamera bewegt sich sobald wir das Gelände betreten. Wenn sie nur den privaten Bereich abdecken würden, hätte keiner etwas gegen diese Kameras.
Darum bitte ich Sie das Ordnungsamt der Stadt Gelsenkirchen eine Überprüfung der Kameras zu veranlassen.