Videoüberwachung durch private Stellen – Voraussetzungen und Grenzen
3 Kameras auf engstem Raum: Nibelungenplatz 3, Frankfurt-Nordend
„Über 500.000 Kameras überwachen in Deutschland ihre Umgebung“ – darüber informiert die Frankfurter Rundschau in einem Beitrag vom 22.09.2014 (http://www.fr-online.de/recht/private-kameras-ueberwachung-ueberwachungskameras-haus-erlaubt,21157310,28482130.html). 500.000 Kameras bei 80,8 Mio. Einwohnern; das bedeutet, dass im Durchschnitt eine Kamera jeweils 182 Menschen überwacht. In Großstädten wie Frankfurt ist nach Feststellungen der Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main von einer deutlich höheren Kameradichte pro Person auszugehen.
Wer Videoüberwachung einsetzen möchte, stellt sich – so die Erfahrungen der Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main – leider viel zu selten die Frage: Was ist erlaubt, was nicht?
Der Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit in NRW, Ulrich Lepper, stellt fest, dass nach seinen Beobachtungen „…immer mehr Videoüberwachung eingesetzt (wird). Das macht mir Sorgen. Wir müssen vermeiden, dass wir zu einer Gesellschaft werden, in der die Menschen sich gegenseitig überwachen. Schließlich geht es um unsere Freiheit…“
Er hat deshalb zu diesem Thema vor wenigen Tagen eine Informationsbroschüre veröffentlich, die auch für datenschutzrechtliche Laien gut und verständlich lesbar ist. Sein Motiv: „Videotechnik wird häufig verwandt, ohne dass die rechtlichen Voraussetzungen geprüft oder überhaupt bekannt sind. Das möchte ich ändern.“ Lepper benennt einen zentralen Maßstab: „Wenn Personen zu erkennen sind, darf Videotechnik nur unter engen Voraussetzungen eingesetzt werden. Dabei sind berechtigte Interessen für eine Videoüberwachung mit dem Recht abzuwägen, sich in der Öffentlichkeit frei und ungezwungen zu bewegen. Und am Arbeitsplatz ist eine dauernde Beobachtung unzulässig.“
In der Orientierungshilfe Sehen und gesehen werden sind gesetzlichen Grundlagen erläutert anhand von praktischen Beispielen aus folgenden Bereichen: Wohnumfeld, Gastronomie, Geschäfte, Parkhäuser, Verkehr, Bildungseinrichtungen, Freizeiteinrichtungen (z. B. Schwimmbäder und Fitnesscenter), Webcams sowie Videoüberwachung am Arbeitsplatz.
Da die zentrale Rechtsgrundlage für Videoüberwachung durch private Stellen § 6b Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist (https://dejure.org/gesetze/BDSG/6b.html), können die Hinweise und Empfehlungen der Orientierungshilfe auch in Hessen genutzt werden.
Dome-Kamera am Walther-von-Cronberg-Platz 1, Frankfurt-Sachsenhausen
Die Orientierungshilfe Sehen und gesehen werden ist auf der Homepage des Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit in NRW veröffentlicht: https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Datenschutz/submenu_Datenschutzrecht/Inhalt/Videoueberwachung/Inhalt/_Sehen_und_gesehen_werden__-_Video__berwachung_durch_Private_in_NRW/Sehen_und_gesehen_werden1.pdf. Sie kann auch als Broschüre bestellt werden.
…Gerade das LDI verfolgt Verstöße der privaten Kamerabetreiber eher nicht, wie ich aus eigener Erfahrung berichten kann.
Der private Betreiber braucht nur anzugeben, es handele sich um Attrappen, die nur zu Abschreckungszwecken aufgestellt sind und schon wird vom LDI eingestellt ohne überhaupt zu ermitteln.
Ich halte das LDI für eine Attrappe…
Hallo,
ich weiß nicht, von welcher Datenschutzaufsichtsbehörde Sie sprechen (Bundesland?). Mit dem Hessischen Datenschutzbeauftragten haben wir in Sachen Videoüberwachung durch private Kamerabetreiber in mehreren Fällen durchaus gute Erfahrungen gemacht. Kameras wurden entfernt oder in ihrer Blickrichtung so verändert, dass sie öffentlichen Straßenraum nicht mehr ins Visier nehmen. Aus einem Einzelfall ist mir bekannt, dass es erst einer Androhung eines Ordnungsgeldes bedurfte, um einen Kamerabetreiber zur Einsicht und zum Abbau von 8 Dome-Kameras auf einem Firmengelände zu bringen.
Unsere Erfahrungen lauten: Es lohnt sich, sich zu beschweren. Das bedeutigt zwar nicht, die Pest allgegenwärtiger Kameraüberwachung ganz zu verhindern, kann sie aber trotzdem in vielen Fällen reduzieren.