Videoüberwachung am Arbeitsplatz: Bundesarbeitsgericht lässt überlange Speicherung von Bilddateien zu

Datenschutzrheinmain/ August 24, 2018/ alle Beiträge, Beschäftigtendatenschutz, Videoüberwachung/ 1Kommentare

In einem am 23.08.2018 durch Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts bekannt gewordenem Urteil (Aktenzeichen: 2 AZR 133/18) ­hat das BAG entschieden, dass die Speicherung von Bildsequenzen aus einer rechtmäßigen offenen Videoüberwachung, die vorsätzliche Handlungen eines Arbeitnehmers zulasten des Eigentums des Arbeitgebers zeigen, nicht durch bloßen Zeitablauf unverhältnismäßig seien, solange die Ahndung der Pflichtverletzung durch den Arbeitgeber arbeitsrechtlich möglich ist.

Im vorliegenden Fall war die Klägerin in einem Tabak- und Zeitschriftenhandel mit angeschlossener Lottoannahmestelle tätig. Dort hatte der Beklagte eine offene Videoüberwachung installiert. Mit den Aufzeichnungen wollte er sein Eigentum vor Straftaten sowohl von Kunden als auch von eigenen Arbeitnehmern schützen. Nach dem Vortrag des Beklagten wurde im 3. Quartal 2016 ein Fehlbestand bei Tabakwaren festgestellt. Bei einer im August 2016 vorgenommenen Auswertung der Videoaufzeichnungen habe sich gezeigt, dass die Klägerin an zwei Tagen im Februar 2016 vereinnahmte Gelder nicht in die Registrierkasse gelegt habe. Der Beklagte kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis der Parteien außerordentlich fristlos. Die Vorinstanzen haben der dagegen gerichteten Kündigungsschutzklage stattgegeben (Landesarbeitsgericht NRW, Aktenzeichen: 2 Sa 192/17).

Das Bundesarbeitsgericht das Urteil des Landesarbeitsgerichts hinsichtlich des Kündigungsschutzantrags aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LAG Hamm zurückverwiesen. Sollte es sich – was das BAG nach eigener Erklärung nicht beurteilen kann – um eine rechtmäßige offene Videoüberwachung gehandelt haben, wäre die Verarbeitung und Nutzung der einschlägigen Bildsequenzen nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG aF* zulässig gewesen und hätte dementsprechend nicht das durch Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzt. Der Beklagte musste das Bildmaterial nicht sofort auswerten. Er durfte hiermit solange warten, bis er dafür einen berechtigten Anlass sah. Sollte die Videoüberwachung rechtmäßig erfolgt sein, stünden auch die Vorschriften der seit dem 25. Mai 2018 geltenden Datenschutz-Grundverordnung einer gerichtlichen Verwertung der erhobenen personenbezogenen Daten der Klägerin im weiteren Verfahren nicht entgegen.

 Mit dieser Entscheidung hat das BAG zugelassen, dass Videoüberwachungsdaten für außergewöhnlich lange Zeiträume – hier: sechs Monate – gespeichert werden dürfen.

Dagegen erhebt sich Widerspruch – von Datenschützern und Juristen!

Quelle: @lfdi_bw

Quelle: @tilmandralle

Das Kurzpapier Nr. 15 der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (Datenschutzkonferenz – DSK) Videoüberwachung nach der Datenschutzgrundverordnung enthält im Abschnitt Speicherdauer/Löschungsgebot“ die Festlegung: „Die Daten der Videoüberwachung sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung der Zwecke, für die sie erhoben wurden, nicht mehr notwendig sind (Art. 17 Abs. 1 lit. a DSGVO) oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen. Ob eine Sicherung des Materials notwendig ist, dürfte grundsätzlich innerhalb von ein bis zwei Tagen geklärt werden können. Unter Berücksichtigung von Art. 5 Abs. 1 lit. c und e DSGVO – ‚Datenminimierung‘ und ‚Speicherbegrenzung‘ – sollte demnach grundsätzlich, wie bisher auch, nach 48 Stunden eine Löschung erfolgen.“ Eine Ausnahmeregelung für Speicherfristen im Bereich des Arbeitsrechts sehen die unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder ausdrücklich nicht.

Was an dem BAG-Urteil zudem deutlich wird: Noch immer fehlen in Deutschland spezialgesetzliche Regelungen zum Datenschutz im Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnis.

1 Kommentar

  1. Prof. Dr. Peter Wedde, Jurist mit den Schwerpunkten Arbeitsrecht und IT-Recht antwortet auf die Frage “Wie bewerten Sie die Entscheidung?” wie folgt:

    “Da bisher nur eine kurze Pressemitteilung des BAG vorliegt, ist eine abschließende Bewertung nicht möglich. Die bisher mitgeteilten Argumente überzeugt jedoch nicht, weil vom 2. Senat offensichtlich weder das mögliche Vorliegen einer datenschutzrechtlich unzulässigen Vorratsdatenspeicherung gesehen wurde noch eine unzureichende Festlegung der Verarbeitungszwecke sowie das Fehlen der gesetzlich vorgegebenen Datenminimierung. Im Gegenteil: Nach Auffassung des 2. Senats sollen Arbeitgeber mit Auswertungen vorhandener Videoaufzeichnungen vielmehr so lange warten dürfen, bis sie hierfür ein berechtigtes Interesse sehen. Das käme einer »Lizenz zur Vorratsdatenspeicherung« gleich.”

    Quelle: https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~Experten-Interview-mit-Prof.-Dr.-Peter-Wedde~?newsletter=BR-Newsletter%2F28.08.2018

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