Videoüberwachung im Fitnessclub

Datenschutzrheinmain/ Januar 16, 2014/ alle Beiträge, Verbraucherdatenschutz, Videoüberwachung/ 0Kommentare

Das Landgericht Koblenz hat mit Urteil vom 19.12.2013 (AZ: 3 O 205/13) die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Fitnessclubs in Koblenz im Bezug auf Zustimmung zur Videoüberwachung in den Innenräumen des Clubs überprüft und als rechtswidrig beurteilt.

Zum Sachverhalt. In den AGB des Clubs war u. a. bestimmt:

  • „… werden zur Erhöhung der Sicherheit Teilbereiche durch Videokameras überwacht. Einzelfallbezogen werden Aufnahmen gespeichert, soweit und solange dies zur Sicherheit der Mitglieder und zur Aufklärung von Straftaten notwendig ist.“
  • „Das Mitglied stimmt einer dauerhaften Kameraüberwachung… zur Sicherheitserhöhung zu.“

Kläger war der Bundesverband der Verbraucherzentralen (http://www.vzbv.de/).

Das Landgericht Koblenz stellt in seiner Entscheidung fest: Wird ein Fitnessclub kameraüberwacht, so muss der Zweck und der Umfang der Überwachung und der Speicherung der Aufnahmen hinreichend deutlich in den AGB konkretisiert sein. Ist dies nicht der Fall, liegt eine unangemessene Benachteiligung der Kunden vor und somit eine unzulässige Kameraüberwachung. Durch die Formulierung „Überwachung von Teilbereichen“ ist nicht hinreichend konkretisiert, welche Bereiche kameraüberwacht sind. Außerdem ist der Zweck und der Umfang der Speicherung der Daten nicht hinreichend konkretisiert.

Das Urteil ist im Wortlaut hier nachlesbar: http://dejure.org/dienste/internet2?www.vzbv.de/cps/rde/xbcr/vzbv/FitnessKing-LG_Koblenz-Kameraueberwachung-Az-3_0205_13.pdf

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