Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe setzt weiter auf Fehlinformationen zur Weitergeltung der Krankenversichertenkarten

Datenschutzrheinmain/ Januar 21, 2014/ alle Beiträge, Telematik-Infrastruktur/ 3Kommentare

Die Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main hatte sich am 08.01.2014 in einem Schreiben an Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe gewandt und ihn aufgefordert, wahrheitswidrige Informationen zur Gültigkeit der Krankenversichertenkarten auf der Homepage seines Ministeriums zu korrigieren (siehe http://diedatenschuetzerrheinmain.wordpress.com/2014/01/07/krankenversicherungskarten-auch-2014-weiter-gultig-bundesgesundheitsminister-hermann-grohe-zur-korrektur-wahrheitswidriger-behauptungen-aufgefordert/). Bereits am Folgetag war der Beitrag zur eGk auf der Homepage des Bundesgesundheitsministeriums verändert.

  • Aus „… dass die Krankenversichertenkarte nach dem 31. Dezember 2013 ihre Gültigkeit als Nachweis für die Inanspruchnahme ambulanter ärztlicher Leistungen verliert. Dies gilt auch, wenn auf der Krankenversichertenkarte ein anderes Gültigkeitsdatum aufgedruckt ist.“
  • wurde „…Um zu vermeiden, dass es beim Umstellungsprozess von der Krankenversichertenkarte zur elektronischen Gesundheitskarte in den Praxen zu Problemen kommt, hat sich der GKV-Spitzenverband mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung darauf verständigt, dass Ärzte vorübergehend noch die Krankenversichertenkarte akzeptieren können. Sie sind allerdings hierzu nicht verpflichtet. Daher raten der GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung den Versicherten, die bisher noch keine elektronische Gesundheitskarte erhalten haben, sich möglichst schnell mit ihrer Krankenkasse in Verbindung zu setzen…“.

Das wurde der Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main vom Bundesgesundheitsministerium auch mit Schreiben vom 13.01.2014 (B-2014.01.13 von bgm zu egk anon) siehe mitgeteilt.

Was – wider besseres Wissen – jetzt vom Bundesgesundheitsministerium verbreitet ist, entspricht aber wiederum nicht den Tatsachen!

Ein Rat der Kassenärztliche Bundesvereinigung an Versicherte, die bisher noch keine elektronische Gesundheitskarte erhalten haben, sich möglichst schnell mit ihrer Krankenkasse in Verbindung zu setzen, um eine eGk zu beantragen, ist weder auf der Homepage der Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) noch auf den Homepages der Kassenärztlichen Landesvereinigungen zu finden. Im Gegenteil! Mit Datum 01.01.2014 hat die KBV auf ihrer Homepage erklärt:

„Telematik – KVK-Daten können weiterhin verarbeitet werden

Ab dem 1. Januar 2014 wird die elektronische Gesundheitskarte (eGK) Standard in Deutschland sein. Sollten trotzdem Patienten mit einer alten Krankenversichertenkarte (KVK) in die Praxis kommen, weil sie noch keine eGK erhalten haben, können diese wie gewohnt behandelt werden. Die alten KVK sind weiterhin gültig.Moderne Lesegeräte können beide Kartentypen einlesen und die Praxissoftware kann Daten beider Kartentypen verarbeiten. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat die Hersteller von Praxisverwaltungssystemen (PVS) bereits informiert, dass dies weiterhin sichergestellt werden muss.Die eGK betrifft nur die Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen. Sonstige Kostenträger wie die Polizei und die Private Krankenversicherung geben weiterhin KVK aus und keine eGK. Damit die Praxen alle Karten einlesen können, wird die Verarbeitung der KVK-Daten auch künftig durch das PVS unterstützt.“ (siehe http://www.kbv.de/44227.html).

Bundesminister schwören einen Amtseid. Er lautet: „Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. (So wahr mir Gott helfe.)“

Dass Bundesminister immer und zu allen Zeiten auch wahrheitsgemäß, der Rechtslage und den Tatsachen entsprechend das deutsche Volk informieren sollen, scheint im Amtseid nicht inbegriffen zu sein. Sonst ist es nicht erklärlich, dass hartnäckig und interessengeleitet Fehlinformationen und Halbwahrheiten zum Thema eGk durch das Bundesgesundheitsministerium verbreitet werden; auch 2014.

3 Kommentare

  1. …und nun (???)…Internetaufruf über Petition bei “openpetition.de”, das würde wohl die Thematik treffen – oder Sammelklage einreichen…Ich mache gerne mit…:-)))
    habe noch Medizin für 100 Tg. und kann noch ein bisserl “überleben” ohne Kasse…man kann ja auch Dosierungen in Eigenregie runtersetzen, dann hälts wohl noch 150 Tg. …oder Austreten aus der Gesetzlichen und billigsten PrivatTarif buchen ???

    1. Hallo ginnietom,
      was könnte Ziel der Petition sein:
      – § 291a (eGk) aus dem SGB V streichen und das ganze IT-Projekt rück-abwickeln?
      – Weiter parallel zur eGk auf Antrag eine Krankenversichertenkarte nach § 291 SGB V ausgeben?
      – Die Krankenkassen und den Bundesgesundheitsminister auf wahrheitsgemäße Information der Versicherten verpflichten?
      Was die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) am 01.01. 2014 veröffentlicht hat und was wir in diesem Beitrag weiter bekannt gemacht haben, geht in seiner Eindeutigkeit noch weit über die Erklärung hinaus, die die KBV als der eine Vertragspartner des Bundesmantelvertrag – Ärzte (BMV-Ä) bereits am 22.10.2013 abgegeben hat: Dass die Krankenversichertenkarte „sowohl nach dem 1. Januar 2014 als auch nach dem 1. Oktober 2014 bis zum Ablauf der aufgedruckten Gültigkeitsdauer weiter in den Praxen verwendet werden“ kann.
      Die Stellungnahme der KBV vom 01.01.2014 gibt all den Versicherten, die noch über eine gültige Krankenversichertenkarte verfügen die Sicherheit, dass sie ihre Karte bis zum Ablauf des individuellen Ende-Datums weiter nutzen können. Das kann und wird diesen Personenkreis in seiner Ablehnung der eGk bestärken und ermutigen und hoffentlich auch dazu führen, dass Verunsicherung ab- und Widerstandspotential aufgebaut wird.
      Versicherte ohne gültige Krankenversichertenkarte, die keine eGk beantragen möchten, müssen sich – leider !!! – individuell mit ihrer Krankenkasse auseinander setzen. Wie das – gestützt auf § 19 Abs. 3 BMV-Ä – gehen könnte, haben wir in diversen Beiträgen auf unserer Homepage skizziert. Wie auch immer geartete Sammelklagen können diesen (mühseligen und stressigen) Weg aus rechtlichen und anderen Gründen nach unserer Überzeugung nicht ersetzen…

  2. Soweit ist es schon in unserem Staate gekommen, dass ganz offensichtlich auch auf Regierungsebene seitens des BMG geltenes Recht (Amtseid und BMV-Ä §19 Abs.2 u.3) interessengeleitet missachtet und gebeugt wird: ein weiteres Mosaiksteinchen im Abbau unserer Demokratie!

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