Verwaltungsgericht Wiesbaden: Hessischer Datenschutzbeauftragter übt zu große Nachsicht gegenüber der SCHUFA – „eine Einschränkung der Betroffenenrechte und ein Verstoß gegen die DSGVO“

Datenschutzrheinmain/ Januar 15, 2021/ alle Beiträge, Hessischer Datenschutz, Verbraucherdatenschutz/ 0 comments

Die Schufa macht mit ihren Datenschnüffel-Aktivitäten auf neuen „Geschäftsfeldern“ seit einigen Monaten Schlagzeilen. Zuerst die Planung eines Datenpoolsüber Kund*innen von Energieversorgungsunternehmen, die häufiger den Anbieter wechseln. Zuletzt ihr umstrittenes Projekt Check Now, mit dem Menschen veranlasst werden sollen, der SCHUFA Einsicht in kompletten Kontobewegungen zu geben. Das erste Projekt wurde nach massiver öffentlicher Kritik aufgegeben, das zweite scheint die SCHUFA mit Konsequenz weiter zu verfolgen. Hat sie doch mit einer unternehmenspolitischen Rochade die Prüfung ihrer Pläne dem Hessischen Datenschutzbeauftragten in die Hände gelegt.

Die Nachsicht von Herrn Prof. Ronellenfisch war auch schon früher Gegenstand von Kritik und auch von Spott.

Kurz vor Ende der Amtszeit von Prof Ronellenfitsch kommt es aber noch dicker: Das Verwaltungsgericht Wiesbaden bescheinigt dem hessischer Datenschutzbeauftragten, er übe gegenüber der SCHUFA eine zu große Nachsicht, dies stelle eine Einschränkung der Betroffenenrechte und einen Verstoß gegen die DSGVOdar. Dies berichtet ein Rechtsanwalt am 14.01.2021 im Internet-Magazin Anwalt.de.

Quelle: Anwalt.de

Die Vorgeschichte der gerichtlichen Auseinandersetzung:

  • Eine Betroffene musste im Mai 2020 einen Negativeintrag der Deutschen Bank Privat- und Firmenkunden AG über 110,00 Euro feststellen. Der Eintrag war auf Februar 2020 datiert, wurde tatsächlich jedoch erst Ende April 2020 vorgenommen. Ein Forderungsausgleich erfolgte sodann Anfang Mai. Zwischen der Einmeldung der Forderung und dem Ausgleich lagen letztlich nur 10 Tage. Dennoch weigerten sich sowohl die Deutsche Bank Privat- und Firmenkunden AG als auch die Schufa Holding AG sowie der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit eine Löschung des Eintrages zu beauftragen, anzuordnen oder durchzuführen. Die Prüfung des Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit war keine 48 Stunden nach Eingang des dort… eingereichten Antrags abgeschlossen und wurde negativ beschieden.
  • In dem zweiten Verfahren ging es um eine ehemalige Forderung der Deutschen Postbank AG Bonn… Seit 2014 wurde die Forderung nach einem Schuldenbereinigungsplan bedient… Im April 2020 wurde die Forderung als erledigt vermerkt. Eine Speicherung sollte dennoch bis in den April 2023 hinein folgen. Dies hätte bedeutet, dass der Negativeintrag für insgesamt 16 Jahre bestanden hätte. Auch hier weigerten sich sowohl Forderungsinhaber, Schufa Holding AG sowie der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit eine Löschung des Eintrages zu veranlassen. Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit schloss seine Prüfung hier innerhalb von 24 Stunden ab. Kaum zu glauben, dass eine Behörde eine ernsthafte Prüfung des vorgetragenen Sachverhalts in so kurzer Zeit durchführt.“

Der Fortgang der Angelegenheit:

  • Insbesondere die schnellen Prüfungen durch den Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit konnten nicht nachvollzogen werden. Statt eine tatsächliche Prüfung vorzunehmen, zog dieser sich auf den Verhaltenskodex der Auskunfteien zurück und vertrat die Ansicht, dass dieses Vorgehen eine ausreichende Prüfung darstellen würde. Um eine gerichtliche Überprüfung der Entscheidung des Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit bezüglich der Einträge bei der Schufa Holding AG herbeizuführen, reichten die Experten…. im September beziehungsweise November eine Klage vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden ein. Der ursprüngliche Bescheid sollte aufgehoben und die Behörde angewiesen werden, eine Löschung der Negativeinträge anzuordnen. Auch in diesem Verfahren versuchte die Behörde die Rechtmäßigkeit der Einträge über den Verhaltenskodex zu rechtfertigen…
  • Zumindest in dem zweiten Verfahren, bei dem die Forderung bereits seit mehr als 10 Jahren gespeichert war, positionierte sich die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden sehr klar und deutlich, obwohl der Rechtsstreit einvernehmlich beendet werden konnte… Das Gericht wies daraufhin, dass der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit jedoch wohl vom Gegenteil ausgehe, was eine Einschränkung der Betroffenenrechte und einen Verstoß gegen die DSGVO bedeute.“

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