Verwaltungsgericht Schleswig: Dashcam-Videos auf YouTube müssen verpixelt werden
Dashcam-Videos, die auf YouTube veröffentlicht werden, müssen entsprechend verpixelt werden, wenn personenbezogene Daten (z.B. Menschen oder KfZ-Schilder) zu sehen sind. Das hat das Verwaltungsgericht Schleswig mit Urteil vom 07.08.2024 (Aktenzeichen: 8 A 159/20) entschieden.
Der Kläger erstellte Filme von Autofahrtenmittels einer auf das Autodach montierten Kamera und veröffentlichte diese auf youtube.com. Auf eine (anonyme) Beschwerde hin hörte die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde in Schleswig-Holstein den Kläger dazu an. Daraufhin teilte der Kläger mit, es handle sich bei den Aufnahmen um eine künstlerische Tätigkeit. Das Filmen von Personen als künstlerisches Beiwerk sei zulässig. Die Videos würden sämtlich auf öffentlichen Plätzen (Straßen) gefilmt. Da der Normalbürger nicht von einem Kennzeichen auf eine Person schließen könne, sei eine Verpixelung der Kennzeichen nicht erforderlich. Dadurch werde außerdem der künstlerische Wert beeinträchtigt.
Die Datenschutz-Aufsichtsbehörde stellte fest, dass bei der Erstellung der Filme das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der gefilmten Personen mit der Kunstfreiheit des Klägers kollidiere.Aufgrund ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts, des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und des Schutzes personenbezogener Daten hätten alle betroffenen Personen grundsätzlich ein Interesse daran, dass sie bei der Benutzung öffentlicher Straßen nicht gefilmt und die Aufnahmen später im Internet veröffentlicht werden. Die Abwägung zwischen dem berechtigten Interesse des Klägers und seiner Kunstfreiheit gegenüber dem schutzwürdigen Interesse der betroffenen Personen und deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowie dem Schutz personenbezogener Daten führe bei den Aufnahmen zu dem Ergebnis, dass die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen überwögen. Das Unterlassen der Veröffentlichung personenbezogener Daten könne den Zweck der künstlerischen Tätigkeit des Klägers kaum beeinträchtigen.
Die Behörde erließ eine Verfügung, wonach – neben anderen Auflagen – sämtliche vom Kläger auf YouTube und einer weiteren Internetseite veröffentlichten Filmaufnahmen aus dem öffentlichen Straßenverkehr so zu verändern, dass Personen, soweit sie sich nach dem Gesamteindruck im Vordergrund des Bildausschnitts befinden, nicht mehr anhand ihrer äußerlichen Erscheinung identifiziert werden können und Kraftfahrzeug-Kennzeichen nicht gelesen werden können. Zur Begründung führte die Behörde aus, es liege ein Verstoß gegen die DSGVO vor, da der Kläger die Filme mit identifizierbaren Personen und die Kfz-Kennzeichen ohne Verpixelung veröffentliche. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten sei, mindestens teilweise, nicht durch Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO gedeckt. Eine Interessenabwägung führe dazu, dass die durch das Grundgesetz geschützte Kunstfreiheit und weitere Rechte des Klägers gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Personen beziehungsweise der Fahrzeughalter in seinen Ausprägungen des Rechts am eigenen Bild und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung zurücktrete.
Das Verwaltungsgericht Schleswig folgte insoweit der Argumentation der Datenschutz-Aufsichtsbehörde und stellte im Urteil fest: „Das Veröffentlichen von Aufnahmen, bei denen Personen, soweit sie sich nach dem Gesamteindruck im Vordergrund des Bildausschnitts befinden und Kraftfahrzeug-Kennzeichen gelesen werden können, stellt eine rechtswidrige Datenverarbeitung dar. (…) Das von einer Kamera aufgezeichnete Bild einer Person fällt daher unter den Begriff der personenbezogenen Daten, sofern es die Identifikation der betroffenen Person ermöglicht (…). Auch Kraftfahrzeug-Kennzeichen stellen personenbezogene Daten dar, weil sie einem Halter und gegebenenfalls auch einem Fahrer zurechenbar sind (…). Im öffentlichen Straßenverkehr können betroffene Personen grundsätzlich davon ausgehen, dass sie nicht gefilmt werden. Da vorliegend nichts dafür spricht, von diesem Grundsatz abzuweichen, führt auch dies zu einem Überwiegen der Interessen der betroffenen Personen. Diese Wertung muss erst Recht für Kraftfahrzeug-Kennzeichen gelten.“