Überwachung von Arbeitnehmern durch eine technische Einrichtung – hier: Facebook – löst Mitbestimmung des Betriebsrats aus

Datenschutzrheinmain/ Dezember 19, 2016/ alle Beiträge, Beschäftigtendatenschutz/ 1 comments

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer aktuellen Entscheidung ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats beim Facebook-Auftritt des Arbeitgebers bestätigt, wenn das Unternehmen auf seiner Facebook-Seite anderen Facebook-NutzerInnen die Veröffentlichung von sogenannten Besucher-Beiträgen (Postings) ermöglicht, die sich nach ihrem Inhalt auf das Verhalten oder die Leistung einzelner Beschäftigter beziehen. Die Einräumung einer solchen Möglichkeit unterliegt nach Bewertung des BAG in ihrer Ausgestaltung der Mitbestimmung des Betriebsrats, da sich mit einer solchen Funktion das Verhalten oder die Leistung von ArbeitnehmerInnen durch eine technische Einrichtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG überwachen lässt.

Die Vorgeschichte der Entscheidung: Ein Unternehmen das Blutspendedienste betreibt richtete bei Facebook eine Seite für konzernweites Marketing ein. Bei Facebook registrierte Nutzer können dort Postings einstellen. Nachdem sich Nutzer darin zum Verhalten von Arbeitnehmern geäußert hatten, machte der Konzernbetriebsrat geltend, die Einrichtung und der Betrieb der Facebook-Seite sei mitbestimmungspflichtig. Die Arbeitgeberin könne mit von Facebook bereitgestellten Auswertungsmöglichkeiten die Beschäftigten überwachen. Unabhängig davon könnten sich Nutzer durch Postings zum Verhalten oder der Leistung von Arbeitnehmern öffentlich äußern. Das erzeuge einen erheblichen Überwachungsdruck.

Vor dem Landesarbeitsgericht scheiterte die Klage des Betriebsrats. Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts gab der Klage teilweise statt. Nach Entscheidung des BAG unterliegt die Entscheidung der Unternehmens, Postings unmittelbar zu veröffentlichen, der Mitbestimmung des Betriebsrats.

Das Urteil des BAG vom 13.12.2016 (Aktenzeichen: 1 ABR 7/15) ist noch nicht veröffentlicht. Es hat dazu aber eine Pressemitteilung veröffentlich, die hier nachlesbar ist.

1 Comment

  1. Der Datenschutz- und Arbeitsrechtsprofessor Peter Wedde hat zu diesen BAG-Urteil ein kurzes Interview gegeben, das interessierte Menschern hier nachlesen können: http://www.bund-verlag.de/blog/betriebsrat/experte-peter-wedde-zum-facebook-urteil-des-bag/?newsletter=BR-Newsletter%2F20.12.2016
    Wedde antwortet darin auf 2 wichtige Fragen:
    – Bei was genau hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht, wenn der Arbeitgeber eine Facebook-Seite betreibt?
    – Was können/sollten Betriebsräte tun, wenn der Arbeitgeber bereits eine Facebook-Seite »mit Pinnwand« betreibt oder dieses plant?

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