Österreich: 1,5 Mio. Bußgeld für IKEA wegen unzulässiger Videoüberwachung von Kassen und öffentlichen Bereichen im Umfeld einer Filiale in Wien
Die österreichische Datenschutzbehörde (DSB) hat eine Strafe in Höhe von 1,5 Mio. € über die österreichiche IKEA Möbelvertrieb OHG, die auch im zweiter Instanz durch das österreichische Bundesverwaltungsgericht (Aktenzeichen: W258 2299744-1/28E) bestätigt wurde.
Wenn an einer Kasse in der IKEA-Filiale am Wiener Westbahnhof mit Karte bezahlt wurde, filmte eine Kamera die PINs. Auch Passanten, die sich außerhalb der Filiale bewegten, wurden gefilmt und für 72 Stunden aufgezeichnet. Das Urteil wegen unzulässiger Videoüberwachung enthält Klarstellungen zur Zulässigkeit von Videoüberwachung im Einzelhandel. PIN-Tastaturen an der Kasse abzufilmen, ist laut Urteil gänzlich verboten. Öffentliche Bereiche außerhalb eines Geschäfts dürfen, wenn überhaupt, nur in engen Grenzen und nur für zulässige Zwecke gefilmt werden. Insgesamt 28 von 30 unterschiedlichen Verstößen gegen die DSGVO, die von der österreichischen Datenschutzaufsichtsbehörde festgestellt und durch Bußgeld sanktioniert wurden, wurden durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt.
Besonders pikant: Die §§ 12 und 13 österreichisches Datenschutzgesetz, die Regelungen zur Videoüberwachung enthalten, verstoßen nach Bewertung des Bundesverwaltungsgericht gegen die DSGVO und sind daher nicht anzuwenden.
Quellen:
- Urteil des österreichische Bundesverwaltungsgericht (Aktenzeichen: W258 2299744-1/28E) vom 25.07.2025
- Pressemitteilung von IKEA Österreich vom 14.10.2025