Observation durch die Polizei in NRW: Heimliche Kameraaufzeichnungen sind verfassungswirdrig

Datenschutzrheinmain/ Januar 3, 2025/ alle Beiträge, Polizei und Geheimdienste (BRD), Videoüberwachung/ 0Kommentare

Zum wiederholten Mal hat das Bundesverfassungsgericht (BverfG) mit Beschluss vom 14.11.2024 (Aktenzeichen: 1 BvL 3/22) eine Entscheidung, getroffen, wonach Regelungen in Polizeigesetzen – diesmal: Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) – grundrechts- und damit verfassungswidrig sind. Das BVerfG stellte fest, dass die Regelungen für die heimliche Überwachung unter Einsatz von Kameraaufzeichnungen mit dem Grundgesetz unvereinbar seinen.

Hintergrund der Entscheidung ist eine Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG). Dieses hatte über die Klage einer Frau zu entscheiden hatte, die als unbeteiligte Dritte von der Polizei mit observiert worden war und sich hiergegen gerichtlich zu Wehr setzte. Bei der eigentlichen Zielperson handelte es sich um einen Gefährder, der bereits unter anderem wegen Totschlags, gefährlicher Körperverletzung und unterlassener Hilfeleistung verurteilt worden war und im Juli 2015 entlassen werden sollte. In Vorbereitung auf die Entlassung hatte die Polizei eine einmonatige Überwachung geplant, da man fürchtete, er könnte abtauchen und erneut schwere Straftaten begehen. Im Rahmen dieser Observation wurde auch die Klägerin (mit-)beobachtet und fotografiert. Mit ihrer Klage wollte sie festgestellt haben, dass diese Überwachung rechtswidrig war. Das BVerwG, das hierüber in letzter Instanz zu entscheiden hatte, setzte das Verfahren aus und befragte das BVerfG, da man selbst Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des einschlägigen Polizeigesetzes hatte.

Rechtsgrundlage für die Überwachung sind die §§ 16a und 17 PolG NRW. § 16a PolG NRW ermächtigt Polizeibehörden u. a. zur Erhebung personenbezogener Daten durch eine durchgehend länger als 24 Stunden oder an mehr als zwei Tagen vorgesehene oder stattfindende Observation. Diese Regelung erlaubt es auch, personenbezogene Daten über unbeteiligte Dritte zu erheben, soweit dies für die eigentliche Überwachung erforderlich ist. § 17 PolG NRW eröffnet u. a. die Möglichkeit, hierzu auch verdeckt Fotos und Videos anzufertigen.

Das BverfG stellte fest, dass diese Vorschriften mit Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. Grundgesetz unvereinbar sind. Der Grund dafür ist, dass die Ermächtigungsgrundlage im PolG NRW zu unbestimmt und die Eingriffsschwelle zu niedrig bemessen ist. Das BverfG erklärt in seiner Entscheidung, dass es sich bei einer dauerhaften Observation, die mit Foto- und Videoaufnahmen gepaart werde, um einen schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung handele. Insbesondere wenn die Maßnahmen nach §§ 16a und 17 PolG NRW kombiniert erfolgten „und dabei unter Nutzung moderner Technik darauf zielen, möglichst alle Äußerungen und Bewegungen zu erfassen und bildlich wie akustisch festzuhalten, können sie tief in die Privatsphäre eindringen und ein besonders schweres Eingriffsgewicht erlangen“, stellt das BverfG fest.

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