Nicht zum Lachen: „Rothäute“ im Schutz von Videokameras

Datenschutzrheinmain/ Oktober 28, 2013/ alle Beiträge, Videoüberwachung/ 0Kommentare

Düsseldorf ist Schauplatz einer Auseinandersetzung zwischen „Rothäuten“ und einem benachbarten „weißen Siedler“. Der will sich nach Presseberichten (http://www.express.de/duesseldorf/streit-um-rothaut-dorf-nachbar-verklagt-yellowstone-indianer,2858,24483616.html) nicht damit zufrieden geben, dass vom Zaun des Indianer-Dorfs 2 Videokameras die Umgebung beobachten.

Auch wenn den Rothäuten seit 1492 von europäischen Siedlern und Söldnern bitter Unrecht getan und sie zu huinderttausenden abgeschlachtet und durch eingeschleppte Krankheiten dezimiert wurden:

In Düsseldorf gilt ebenso wie in Frankfurt, Flensburg oder Oberammergau § 6b BDSG (http://dejure.org/gesetze/BDSG/6b.html) und das Urteil des BGH zum Einsatz von Videoüberwachung bei der Wahrung des Hausrechts (http://diedatenschuetzerrheinmain.files.wordpress.com/2013/09/bgh-urteil-v_zr_220-12-videoc3bcberwachung-von-hauseingc3a4ngen.pdf). Und beide Rechtsgrundlagen lassen eine Videoüberwachung außerhalb der Grundstücksgrenzen durch Eigentümer, Pächter oder Mieter nicht zu. Der BGH kommt in seinem Urteil zum Ergebnis, dass die Außenbereiche (und damit der öffentliche Straßenraum vor dem Grundstück)… frei von Überwachung bleiben“ müssen. Das gilt auch für „Rothäute“…

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