Nach politischer Intervention: Kommunales Jobcenter der Stadt Offenbach verzichtet auf „Öffentliche Zustellungen“ im Internet

Sozial-Datenschutz/ Januar 2, 2023/ alle Beiträge, Jobcenter MainArbeit Stadt Offenbach, Sozialdatenschutz/ 0Kommentare

Einem Antrag der fraktionslosen Stadtverordneten Julia Endres, Helge Herget und Dr. Annette Schaper-Herget von der Wählervereinigung OfA e.V. vom 31.10.2022 und einer Beschwerde dieser Stadtverordneten beim hessischen Datenschutzbeauftragten ist es zu verdanken, dass die MainArbeit, das kommunale Jobcenter der Stadt Offenbach, darauf verzichtet, auf seiner Homepage  Öffentliche Zustellungen an Personen zu veröffentlichen, die scheinbar oder tatsächlich unbekannt verzogen sind.

Unter Nennung von Namen und Vorname, Geburtsdatum (dies ohne jegliche Rechtsgrundlage!) und letzter dem Jobcenter bekannten Anschrift wurde noch bis Anfang Dezember 2022 dem WorldWideWeb und weltweit allen, die es wissen wollen, mitgeteilt, wer Leistungen des Jobcenters Offenbach in näherer oder fernerer Vergangeneit bezogen hat und jetzt für das Jobcenter postalisch nicht auffindbar ist. Ein Beispiel vom 24.10.2022:

Inzwischen ist die Seite „öffentliche Zustellungen“ auf der Homepage des Jobcenters nicht mehr erreichbar. Ein Gewinn für die Betroffenen und den Schutz ihrer personenbezogenen Daten!


Die öffentliche Zustellung behördlicher Schriftstücke ist im Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) sowie in sich auf das VwZG beziehenden Landesgesetzen geregelt. § 10 VwZG lässt zu, dass die öffentliche Zustellung erfolgen kann „durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung an der Stelle, die von der Behörde hierfür allgemein bestimmt ist, oder durch Veröffentlichung einer Benachrichtigung im Bundesanzeiger… Die Benachrichtigung muss 1. die Behörde, für die zugestellt wird, 2. den Namen und die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten, 3. das Datum und das Aktenzeichen des Dokuments sowie 4. die Stelle, wo das Dokument eingesehen werden kann, erkennen lassen.“

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat in einer Weisung vom 23.12.2020 die Bekanntgabe öffentlicher Zustellungen im Internet für ihre nachgeordneten Dienststellen (dazu zählen auch Jobcenter in gemeinsamer Trägerschaft von BA und kommunalen Trägern, nicht aber die kommunalen Jobcenter) formal legalisiert. Die BA erklärt aber in ihrer Weisung, dass „die Möglichkeit, im Ausnahmefall für die öffentliche Bekanntmachung die Internet-Seite der Dienststelle zu nutzen“ nur dann realisiert werden darf, wenn „eine Dienststelle längerfristig für den Publikumsverkehr geschlossen ist und keine Aushangmöglichkeit an einer allgemein zugänglichen Außentür oder vor dem Gebäude vorhanden ist.“ Zu viele Jobcenter nutzen diese datenschutzrechtlich fragwürdige Möglichkeit. Beispiele aus den Jobcentern Frankfurt/M., Flensburg und Fürstenfeldbruck zeigen aber, dass es auch anders geht.

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