Landesarbeitsgericht Hessen: Beschäftigter hat Anspruch gegen Unternehmen auf Zahlung von 1.500 € Schadensersatz wegen unberechtigter Observation durch Detektiv

WS/ Januar 16, 2022/ alle Beiträge, Beschäftigtendatenschutz/ 1 comments

Mit Urteil vom 18.10.2021 (Aktenzeichen: 16 Sa 380/20) hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen entschieden, dass ein Beschäftigter auf der Grundlage des Art. 82 Abs. 1 DSGVO einen Anspruch auf Zahlung von 1.500 € Schadensersatz wegen unberechtigter Observation durch einen Detektiv hat.

Zu welchen ebenso skurrilen wie rechtswidrigen Praktiken Unternehmen im Einzelfall bereit sind, um Beschäftigte zu überwachen, macht ein Auszug aus dem Urteilstext deutlich: Nach der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht am 27. Mai 2019 bemerkte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten auf der Heimfahrt im ICE XXX in Richtung B, einen Mann, von dem er in diesem Moment keinen Zweifel hatte, dass es sich hierbei um den Kläger handelte. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten beauftragte daraufhin eine Detektei mit der Observation des Klägers, die sodann ab 11. Juni 2019 an insgesamt 6 Tagen erfolgte. Für diese Maßnahme bestand kein berechtigter Anlass. Es wäre dem für die Beklagte handelnden Prozessbevollmächtigten ohne weiteres möglich gewesen, die Person, die er spontan für den Kläger hielt, anzusprechen und sich zu vergewissern, ob es sich tatsächlich um den Kläger handelte. Bei dieser Gelegenheit hätte er den Kläger (sofern es sich bei ihm um die betreffende Person gehandelt haben sollte) auch direkt ansprechen können, wie es sein kann, dass er sich an einem Tag, an dem er sich regelmäßig um seine Kinder kümmern muss, in einem Zug Richtung B befindet. Selbst wenn er nicht sofort hieran gedacht haben sollte, war es ihm immer noch möglich, bis zum ersten Halt des Zuges den Wagen abzulaufen, um die betreffende Person zu finden und anzusprechen. Soweit er im Prozess ausführte, seinen Aktenkoffer nicht auf seinem Platz zurücklassen zu wollen, ist zu berücksichtigen, dass er diesen ohne weiteres auf dem kurzen Gang durch den Waggon hätte mitnehmen können. Letztlich hat er auf eine vage Vermutung hin eine Detektei mit der Observation des Klägers beauftragt.“ (Urteil, Rn. 137/138)

Dazu stellte das Gericht fest: Die Observation verletzte den Kläger auch in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Der Detektiv beobachtete ihn an sechs Tagen in seinem Privatleben (auf dem Balkon seiner Wohnung und im Garten). Einmal lief er ihm sogar bis in den Park hinterher. Auch wenn anlässlich der Observation keine Video- und Fotoaufnahmen des Klägers und seiner Kinder angefertigt wurden, hält die Kammer einen immateriellen Schadenersatz in Höhe von insgesamt 1500 € (250 € je für jede der 6 Observationen) für angemessen. Dies ergibt sich aus dem Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers sowie der Prävention.“ (Urteil, Rn. 139/140)

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  1. Auch das Arbeitsgericht Herne musste sich mit einem Detektiveinsatz gegen einen Beschäftigten eines öffentlich-rechtlichen Unternehmens auseinandersetzen. Das Urteil vom 10. Dezember 2021 (Az.: 5 Ca 1495/21) ist in der Rechtsprechungs-Datenmbank des Landes NRW im Wortlaut veröffentlicht:
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/hamm/arbg_herne/j2021/5_Ca_1495_21_Urteil_20211210.html

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