Illegale Videoüberwachung: Ein Beispiel aus Frankfurt

Datenschutzrheinmain/ April 20, 2013/ alle Beiträge, Videoüberwachung/ 0Kommentare

Ein Frankfurter Bürger hat – angeregt durch die Berichterstattung über den 41. Datenschutzbericht des Hessischen Datenschutzbeauftragten (http://www.datenschutz-hessen.de/tb41inhalt.htm) – eine Beschwerde über die seiner Ansicht nach illegale Videoüberwachung im öffentlichen Raum durch ein Unternehmen im Industriegebiet Frankfurt-Seckbach an den  Hessischen Datenschutzbeauftragten gesandt.

Der beschwerdeführende Bürger hat sein Schreiben der Bürgerrechtsgruppe die Datenschützer Rhein-Main zur Kenntnis gegeben. Zusammengefasst stellt er folgendes fest:

In der Kruppstraße 121 – 127 in Frankfurt am Main  befinden sich seit einigen Wochen 8 Videokameras direkt an der Grundstücksgrenze. Mit ihnen ist auch die Beobachtung des am Grundstück entlang führenden auf öffentlichem Gelände liegenden Bürgersteigs möglich. Auf den „Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle“ (§ 6b Abs. 2 BDSG) wird nicht hingewiesen. Das Gebäude selbst sowie der Eingangsbereich zum Gelände enthält keinerlei Hinweise auf Eigentümer und/oder Nutzer des Geländes. Neben den 8 Videokameras, die sich unmittelbar an der Grundstücksgrenze befinden gibt es im Einfahrtsbereich zum Grundstück 4 weitere Videokameras sowie eine Rundum-Kamera, die vermutlich ebenfalls geeignet sind, den Bürgersteig vor dem Firmengelände zu beobachten. Am Firmengebäude selbst befinden sich ca. 30 weitere Videokameras, darunter eine weitere Rundum-Kamera. Zumindest letztere scheint geeignet zu sein, ebenfalls den öffentlichen Raum vor der Grundstücksgrenze zu beobachten.

In seinem Schreiben an den Hessischen Datenschutzbeauftragten stellt der beschwerdeführende Bürger fest: „Ich sehe als regelmäßiger Nutzer des öffentlichen Wegs entlang des genannten   Grundstücks durch die Installation einer Vielzahl von Überwachungskameras mein Recht auf informationelle Selbstbestimmung beeinträchtigt. Daher möchte ich Sie bitten, die für die Videoüberwachung verantwortliche Stelle unter Hinweis auf die Rechtslage aufzufordern, den Teil der Überwachungskameras unverzüglich abzubauen, deren Installation und Positionierung den Bestimmungen des § 6b BDSG widerspricht. Gleiches gilt für die Löschung der Daten, die bislang illegaler Weise erhoben und gespeichert wurden.Über das Ergebnis Ihrer Bemühungen bitte ich um Information.“

Der Hessische Datenschutzbeauftragte stellt in seinem 41. Datenschutzbericht zum Thema Videüberwachung (http://www.datenschutz-hessen.de/tb41k04.htm#entry3827) u. a. fest: „Die Videoüberwachung wird als Sicherheitstechnik stets kontrovers diskutiert. Bereits im Jahre 2005 erlangte ‚die Videoüberwachung‘ zweifelhaften Ruhm, als sie in der Kategorie Technik für die schleichende Degradierung von Menschen zu überwachten Objekten und Verharmlosung von Tendenzen zu flächendeckender Überwachung den ‚Big Brother Award‘ zugesprochen bekam. Trotzdem nimmt die Zahl der installierten Überwachungssysteme im Privatbereich stetig zu.“

Dies stellt in vielen Fällen eine Missachtung der Regelungen in § 6b Abs. 1 BDSG dar, der Mögklichkeiten legaler Videoüberwachung auf bestimmte Fallgruppen einschränkt: „Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie 1. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, 2. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder 3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.“

Dass in dem hier berichteten Fall die Grenzen des zulässigen überschritten sind, wird aus den Fotos deutlich, die der beschwerdeführende Bürger dem Hessischen Datenschutzbeauftragten zur Information zusandte: b-2013.04.18-an-hdsb-anonymisiert

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