Herbergs(un)wesen: Videoüberwachung in einer Wohngemeinschaft berechtigt den Untermieter zur fristlosen Kündigung

CCTV-NeinDanke/ Juni 12, 2019/ alle Beiträge, Videoüberwachung/ 0 comments

Über einen krassen Fall von Videoüberwachung und ein dazu ergangenes Urteil informiert das Amtsgericht München am 07.06.2019.

Der Vermieter betreibt selbst nur noch ein Büro in der Wohnung, die er ansonsten zimmerweise vollständig untervermietet hat. Die Flure in der Wohnung werden videoüberwacht. Der beklagte Untermieter kündigte das Untermietverhältnis u. a. wg. der Videoüberwachung fristlos und leistete danach keine Mietzahlungen mehr. Der Kläger teilte daraufhin dem Beklagten mit, dass er die Kündigung nur als fristgemäß ordentliche, nicht jedoch als fristlose akzeptiere und verlangt die Miete bis Ende der ordentlichen Kündigungsfrist.

Der zuständige Richter am Amtsgericht München wird in der Pressemitteilung des Amtsgerichts München zitiert mit der Aussage: „… die fristlose Kündigung kann jedenfalls auf den unstreitigen Vorwurf der Anbringung, des Betriebs und der unterlassenen Entfernung einer Überwachungskamera im Flur der… Wohngemeinschaft gestützt werden… Es kann insoweit nicht angehen, dass im Bereich des zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassenen Flurs, der das Zimmer des Beklagten u.a. mit der Küche und dem Badezimmer verbindet, eine permanente Videoüberwachung stattfindet, zumal die dabei erstellten Aufnahmen durch den Kläger auch noch (unstreitig) regelmäßig ausgewertet wurden. Dabei ist auch und gerade zu berücksichtigen, dass – bei realitätsnaher Betrachtung – das Badezimmer von den Bewohnern nicht immer vollumfänglich bekleidet aufgesucht wird. Hinzu kommt, dass sich hier die Anbringung dieser Kamera nicht ansatzweise auf einen tragfähigen Grund zu stützen vermag. Soweit durch die Kamera etwaige mietrechtliche Pflichtverstöße wie z.B. das unterlassene Schließen der Haustür und/oder die Ordnungsmäßigkeit der Mülltrennung aufgeklärt bzw. überprüft werden sollten, stellt dies freilich keinerlei Rechtfertigungsgrund für die permanente Überwachung dieses gemeinschaftlichen Bereichs der Wohngemeinschaft dar… Gerade auch vor dem Hintergrund einer gesteigerten datenschutzrechtlichen Sensibilität der Gesellschaft befremdet die Vorgehensweise der Klagepartei in erheblichem Maße… Dem Beklagten war es hier keine weiteren drei Monate bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zuzumuten, sich den rechtswidrigen Überwachungsmaßnahmen des Klägers auszusetzen.“

Das Urteil des Amtsgerichts München vom 28.05.2019 (Aktenzeichen: 432 C 2881/19) ist noch nicht rechtskräftig.

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