Geplante Vorratsdatenspeicherung entzieht Freifunk die Grundlage

Datenschutzrheinmain/ Februar 11, 2026/ alle Beiträge, Polizei und Geheimdienste (BRD), Vorratsdatenspeicherung/ 0Kommentare

Darauf macht der Verein Freie Netze München e.V. in einer Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums vom 22.12.2025 zur “Einführung einer IP-Adressspeicherung und Weiterentwicklung der Befugnisse zur Datenerhebung im Strafverfahren” aufmerksam. Der Verein betreibt unter dem Namen Freifunk München eines der größten ehrenamtlich getragenen, gemeinnützigen WLAN-Netze in Deutschland. Das Netz steht der Allgemeinheit offen – ohne Registrierung, ohne Anmeldung, ohne personenbezogene Datenerhebung. Es dient der digitalen Teilhabe und wird täglich von tausenden Menschen genutzt: auf öffentlichen Plätzen, in Flüchtlingsunterkünften, in Vereinsräumen, in Verkehrsmitteln und an vielen weiteren Orten. Für eine nennenswerte Zahl von Menschen in Deutschland ist Freifunk aus unterschiedlichen Gründen ein unverzichtbarer und günstiger Zugang zum Internet.

Der Verein Freie Netze München e.V. lehnt den Entwurf in seiner jetzigen Form ab, weil er mit dem Betrieb offener, gemeinnütziger Netze unvereinbar, technisch auf falsche Annahmen gestützt, grundrechtlich problematisch und in der Praxis unverhältnismäßig“ ist. In seiner Stellungnahme erklärt der Verein, „warum die Umsetzung in offenen Netzen unmöglich und unbezahlbar ist“. Dazu wird auf die bisherige Praxis des Vereins verwiesen: „Freifunk München versorgt regelmäßig über 4.000 gleichzeitig verbundene Endgeräte – an Spitzentagen deutlich mehr. Dabei handelt es sich nicht um einen festen Kreis von 4.000 ‚Kunden‘: Die Nutzerschaft wechselt ständig. Im Laufe eines einzigen Tages verbinden sich zehntausende unterschiedliche Geräte mit dem Netz – Passanten, Reisende, Besucher, Anwohner. Anders als bei einem klassischen Internetzugangsanbieter gibt es zu keinem dieser Geräte ein Vertragsverhältnis, keine Registrierung, keine Identitätsprüfung. Es gibt schlicht keinen ‚Anschlussinhaber‘ im Sinne des Entwurfs. Bereits die rechtliche Einordnung offener WLAN-Netze unter den Gesetzentwurf ist unklar: Sind wir ‚Anbieter von Internetzugangsdiensten‘ im Sinne des Entwurfs? Oder fallen wir unter eine andere Kategorie? Der Entwurf liefert keine Antwort auf diese Frage und schafft damit schon bei der Frage der Anwendbarkeit Rechtsunsicherheit und Vollzugschaos. Betreiber offener Netze müssten auf eigenes Risiko entscheiden, ob und wie sie die Regelungen umsetzen – mit der ständigen Gefahr, entweder unnötig in teure Infrastruktur zu investieren oder sich unwissentlich rechtswidrig zu verhalten.“

Nach diesem Eingangs-Statement werden die geplanten Regelungen einer umfangreichen , aber lesenswerten, Kritik unterzogen. Darin stellen die Betreiber*innen von Freifunk München u. a. fest: „Unsere Netzwerkinfrastruktur wurde bewusst und konform zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) nach dem Grundsatz der Datensparsamkeit konzipiert. Es ist technisch nicht möglich, IP-Adressen einer konkreten Person zuzuordnen – es existiert weder eine Nutzerregistrierung noch ein Vertragsverhältnis, das eine solche Zuordnung erlauben würde. Dieses Designprinzip ist keine Nachlässigkeit, sondern bewusste Umsetzung geltenden Datenschutzrechts. Eine grundlegende Umgestaltung unserer gesamten Infrastruktur wäre notwendig – mit erheblichen Kosten für Neuentwicklung, Betrieb und laufende Wartung, die ein ehrenamtlicher Verein nicht stemmen kann.“

Die grundrechtliche Bedenken des Vereins werden in vier Punkten zusammengefasst:

  • Anlasslose Massenüberwachung
  • Fehlender Richtervorbehalt
  • Keine empirische Grundlage für eine Speicherfrist von drei Monaten
  • Gefahren der Sicherungsanordnung und BKA-Befugnisse

Als Alternative Ansätze zur geplanten Vorratsdatenspeicherung benennt Freifunk München:

  • Quick-Freeze-Verfahren: Anlassbezogene Sicherung vorhandener Daten bei konkretem Verdacht – ohne zusätzliche Speicherpflichten. Dies funktioniert insbesondere dann, wenn Anbieter ohnehin betriebsbedingt Daten vorhalten.
  • Login-Falle: Bei langfristig genutzten Accounts (Cybergrooming, Hasskriminalität) kann die Identifikation über die aktuelle IP-Adresse nach richterlicher Anordnung erfolgen – ohne historische Massenerhebung.
  • Ausbau bestehender Ermittlungsinstrumente: Verbesserung der IT-Ausstattung und Kapazitäten der Strafverfolgungsbehörden, schnellere richterliche Verfahren und internationale Kooperation (e-Evidence).“

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