Fotos auf Firmen-Homepage nur mit Zustimmung der betroffenen Beschäftigten

Datenschutzrheinmain/ November 15, 2012/ Beschäftigtendatenschutz/ 0Kommentare

Arbeitgeber sind nicht berechtigt, Fotos der bei ihnen Beschäftigten ohne deren Zustimmung auf die Homepage der Firmazustellen. So lautet ein Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt/Main. Dieser Grundsatz gilt insbesondere dann, wenn die betroffenen Beschäftigten in der Zwischenzeit aus dem Unternehmen ausgeschieden sind.

Die Richter des Arbeitsgerichtes (ArbG) Frankfurt/Main gaben der Klage einer Bankkauffrau statt, die die Löschung von Fotos auf der Homepage ihres ehemaligen Arbeitgebers verlangt hatte. Die Bank hatte Bilder der Frau ohne deren Zustimmung auf der unternehmenseigenen Homepage veröffentlicht. Dies sei ein Verstoß gegen die Persönlichkeitsrechte der Frau, urteilten die Frankfurter Richter und verurteilten die Bank, die Fotos der zwischenzeitlich ausgeschiedenen Mitarbeiterin von der Homepage zu nehmen.

Aktenzeichen: 7 Ca 1649/12

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