Entwurf eines Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes veröffentlicht

Datenschutzrheinmain/ Dezember 7, 2017/ alle Beiträge, EU-Datenschutz, Hessische Landespolitik, Informationsfreiheit / Transparenz, Jobcenter MainArbeit Stadt Offenbach/ 1Kommentare

Die Fraktionen von CDU und Grünen im Hessischen Landtag haben am 05.12.2017 den Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Hessischen Datenschutzgesetzes (HDSG) an die ab 28.05.2018 geltende EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und zur erstmaligen Errichtung eines Hessischen Informationsfreiheitsgesetzes vorgelegt. Der Gesetzentwurf (Landtagsdrucksache 19/5728) mit einem Umfang von 238 Seiten sollte auch für die am Schutz von Bürgerrechten (Datenschutz und Informationsfreiheit) interessierten Menschen aus Hessen Anlass zu einem genauen Blick auf das Gesetzgebungsvorhaben sein.

So ist Hessen bislang eines von 4 Bundesländern, das noch nicht über ein Informationsfreiheits- oder Transparenzgesetz verfügt und damit interessierten BürgerInnen den Zugang zu amtlichen Informationen von Landes- und Kommunalbehörden (auch zu Jobcentern in alleiniger kommunaler Trägerschaft) außerordentlich erschwert oder unmöglich macht. Ob und wie sich dies künftig nach dem Willen der Regierungsparteien in Hessen ändern soll, bedarf genauer Betrachtung.

Auch weiterhin kein Informationsfreiheitsanspruch gegenüber Kommunen und Landkreisen!

So fällt z. B. schon bei erster Betrachtung des Gesetzentwurfs auf, dass das Hessische Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz die Regelung enthalten soll, wonach gegenüber den „Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen der Gemeinden und Landkreise sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform“ nur dann Auskunftsansprüche bestehen sollen, wenn diese je einzeln für sich „durch Satzung ausdrücklich bestimmt“ die Regelungen des künftigen Hessischen Informationsfreiheitsgesetzes verändert oder unverändert übernehmen (§ 81, Abs. 1 Ziff. 6 des Entwurfs für ein Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz – S. 54 der Landtagsdrucksache 19/5728).

Die Begründung für diese Ausnahmeregelung findet sich auf S. 150 der Landtagsdrucksache 19/5728: Unter Bezug auf Erfahrungen aus anderen Bundesländern, wonach sich die Mehrheit der Anfragen nicht auf Landes- sondern auf kommunale Behörden und Einrichtungen bezieht, sollen diese kommunalen Stellen nur dann angefragt werden dürfen, wenn diese zuvor in eigener Selbstständigkeit entsprechende Regelungen erlassen.

Alleine diese Feststellung entwertet den Gesetzentwurf von CDU und Grünen in Hessen im Bezug auf die Informationsfreiheit zu einer Alibiveranstaltung ohne größeren Wert für die hessischen Bürgerinnen und Bürger.

1 Kommentar

  1. Eure Kritik ist richtig! Aber ein Hinweis: Bei netzpolitik.org ist der Entwurf zum Infofreiheitsgesetz einer gründlicheren und ebenso vernichtenden Kriitk unterzogen worden.
    https://netzpolitik.org/2017/schwarz-gruen-in-hessen-will-schlechtestes-informationsfreiheitsgesetz-deutschlands/

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