Entscheidung des Amtsgerichts München zum Inhalt des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs nach DSGVO
Beim Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO handelt es sich um ein umfassendes Auskunftsrecht betreffend der gespeicherten bzw. verarbeiteten personenbezogenen Daten. Das hat das Amtsgerichts München in einem Beschluss vom 04.09.2019 (Aktenzeichen: 115 C 1510/18) festgestellt.
Was war Anlass und Gegenstand des Rechtsstreits? Zwischen der Beklagten und dem Kläger bestand seit etwa 25 Jahren ein Autorenvertrag. Außerdem bezog der Kläger über Jahre hinweg Bücher und Zeitschriften bei der Beklagten, er nutzte des Weiteren die von der Beklagten betriebene Datenbank. Der Kläger forderte 2016 von der Beklagten Auskunft über sämtliche zu seiner Person gespeicherten Daten einschließlich deren Herkunft, sämtliche Empfänger/Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werden und den Zweck der Speicherung. Die Beklagte erteilte zwar Auskunft, der Kläger ist jedoch der Meinung, dass diese nicht umfassend sei.
Was entschied das Amtsgericht München? Es führt in seinem Beschluss aus, dass der Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO auf Auskunft der zum Zeitpunkt des Auskunftsverlangens bei der Beklagtenseite gespeicherten, personenbezogenen Daten gerichtet ist. Es handelt sich um ein umfassendes Auskunftsrecht betreffend der gespeicherten bzw. verarbeiteten personenbezogenen Daten. Personenbezogene Daten liegen immer dann vor, wenn auf Seiten des Auskunftsverpflichteten aufgrund der dort vorhandenen Daten ein Bezug der entsprechenden Daten zu der auskunftsberechtigten Person hergestellt werden kann. Die Grundsätze des Datenschutzes sollen für alle Informationen gelten, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, auch wenn personenbezogene Daten einer Pseudonymisierung unterzogen sind, jedoch unter Heranziehung zusätzliche Informationen einer natürlichen Person zugeordnet werden können. Von der Auskunftsverpflichtung erfasst sind alle Daten wie Namen oder Geburtsdatum genauso wie jegliche Merkmale, die eine Identifizierbarkeit eine Person ermöglichen können, z.B. Gesundheitsdaten, Kontonummer usw., nicht jedoch interne Vorgänge der Beklagten, wie etwa Vermerke, sämtlicher gewechselter Schriftverkehr, der dem Betroffenen bereits bekannt ist, rechtliche Bewertungen oder Analysen. Der Anspruch aus Art. 15 DSGVO dient nicht der vereinfachten Buchführung des Betroffenen, sondern soll sicherstellen, dass der Betroffene den Umfang und Inhalt der gespeicherten personenbezogenen Daten beurteilen kann.
Der Beschluss des Amtsgerichts München (Aktenzeichen:115 C 1510/18) ist hier im Wortlaut veröffentlicht.