Dresden: Im Auftrag eines Vereins von einem Detektiv überprüft – 5.000 € Schadensersatz

Powidatschl/ September 27, 2022/ alle Beiträge, Beschäftigten- / Sozial- / Verbraucherdaten-Datenschutz/ 0Kommentare

Es gibt nichts, was es nicht gibt – sagt der Volksmund. Und hat damit recht, wie ein Urteil am Oberlandesgerichts Dresden vom 30.11.2021 (Aktenzeichen: 4 U 1158/21) zeigt.

Was war vorgefallen?

  • Ein Mann bekundet Interesse an der Mitgliedschaft in einem Verein. Der Geschäftsführer des Vereins lässt in ihn ohne sein Wissen und seine Zustimmung durch eine Detektei überprüfen. Die Ergebnisse dieser Ausspäh-Aktion gibt der Geschäftsführer an den Vereinsvorstand weiter. Dieser lehnt daraufhin den Mitgliedantrag ab.
  • Der Betroffene erhält Kenntnis von diesem Vorgehen. Er sieht darin einen Versoß gegen die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), macht die Verletzung seines Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung geltend und fordert Schadensersatz ein.
  • Dazu war der Verein nicht bereit.

Wie entschied das Gericht?

In zwei Instanzen (Landgericht und Oberlandesgericht Dresden) erhielt der Kläger in der Sache recht, die Höhe seiner Schadensersatzforderung (21.000 €) bewertete das Gericht aber als überzogen.

  • Die Beklagten waren zu einer Weitergabe der Daten des Klägers nicht berechtigt. Der Kläger hatte dies in seinem Aufnahmeantrag untersagt („Nein“ angekreuzt). Vorliegend diente die Weitergabe zwar nicht kommerziellen Zwecke, die erklärte ausdrückliche Ablehnung erstreckt sich aber – ohne weiteres auch ersichtlich für die Beklagten – erst Recht auf ein Ausspionieren der Person des Klägers…“ (Urteilsbegründung, Rn. 71 – 73)
  • …Anhaltspunkte rechtfertigen nicht ansatzweise weder weitere Nachfragen noch erst recht nicht detektivische Recherchen (selbst wenn diese nichts gekostet hätten). Sie sind objektiv betrachtet weder durch die behaupteten Erkenntnisse gerechtfertigt noch geeignet und/oder verhältnismäßig gewesen, um über den Aufnahmeantrag des Klägers zu entscheiden.“ (Urteilsbegründung, Rn. 85)
  • Gemäß Art. 82 Abs. 1 DS-GVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.“ (Urteilsbegründung, Rn. 91)
  • Nach Maßgabe dieser Grundsätze ergibt die vorzunehmende Gesamtwürdigung hier, dass ein Schadensersatzanspruch des Klägers dem Grunde nach besteht. Der Kläger hat die Verletzung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung als Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 GG auch substantiiert dargelegt… Kein Antragsteller auf Mitgliedschaft in einem eingetragenen gemeinnützigen Verein möchte sich auf seinen Antrag hin, einer Ausspionierung seiner Privatsphäre – noch dazu durch ein professionelles Detektivbüro – ausgesetzt sehen. Die mit der Beauftragung des Detektivbüros erfolgte Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und die… Ausspionierung der Privatsphäre des Klägers durch das Detektivbüro stellt auch einen erheblichen Eingriff in das durch die DS-GVO geschützt Persönlichkeitsrecht des Klägers dar.“ (Urteilsbegründung, Rn. 96 – 98)

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