Der Weitergabe von Daten aus dem Melderegister kann widersprochen werden
Über die Einrichtung von Übermittlungs- und Auskunftssperren nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) informiert die Stadt Frankfurt in einer Pressemitteilung vom 04.10.2023.
Die Weitergabe persönlicher Daten aus dem Melderegister ist gesetzlich zulässig. In bestimmten Fällen können Einwohnerinnen und Einwohner dieser Datenweitergabe jedoch widersprechen. Ein solcher Antrag muss nicht begründet werden, er muss aber online über den Service frankfurt.de/uebermittlungssperre, schriftlich oder persönlich im Bürgeramt gestellt werden.
Widersprochen werden kann
- der Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften, denen man nicht selbst, aber Familienmitglieder angehören (§ 42 Abs. 3 Satz 2 BMG).
- Auch kann verhindert werden, dass Alters- und Ehejubiläumsdaten an die Mitglieder gewählter staatlicher oder kommunaler Vertretungskörperschaften sowie an Presse und Rundfunk übermittelt werden (§ 50 BMG).
- Auch Parteien und Wählergruppen kann man die Daten vorenthalten (§ 50 BMG).
- Gleiches gilt für Adressbuchverlage (§ 50 BMG).
- Außerdem können unter 18-jährige deutsche Staatsangehörige der Weitergabe von Daten an das Personalmanagement der Bundeswehr widersprechen (§36 Abs. 2 BMG).
- Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, eine Sperre der Melderegisterauskunft zu beantragen, wenn die Auskunft zu einer Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange führen kann (§51 BMG). Ein solcher Antrag ist schriftlich zu stellen, muss begründet sein und von der Meldebehörde genehmigt werden. Eine derartige Auskunftssperre endet nach zwei Jahren, kann aber – bei weiterhin bestehender Gefährdung – verlängert werden. Sie verhindert nicht jede Melderegisterauskunft. Wenn eine Gefahr ausgeschlossen werden kann, wird die Auskunft erteilt.
Was die Stadt Frankfurt in dieser Pressemitteilung erklärt, gilt für alle Städte und Gemeinden in Deutschland in gleicher Weise.
Kann der Weitergabe der Daten für „Forschungszwecke“ auf irgendeine Art widersprochen werden?
Wo bitte ist im Bundesmeldegesetz die Weitergabe der Daten für “Forschungszwecke” geregelt? Ich finde da nichts!
d.h.
da es nicht geregelt ist, ist es laut (BMG) prinzipiell zulässig.
Das könnte prinzipiell bedeuten, dass ALLE Melderegisterdaten an Forschungseinrichtungen (z:B. Forschungsdatenzentrum und entspr. Unternehmen)
geliefert werden können, die daraufhin Kontakt aufnehmen dürfen.
Die Frage zielte eigentlich eher [irgendeine Art] daraufhin, ob gem. (BDSG) DS-GVO widersprochen werden könnte.
Bundesmeldegesetz (BMG)
§ 34 Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen
(1) Die Meldebehörde darf einer anderen öffentlichen Stelle im Sinne von § 2 Absatz 1 bis 3 und 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes im Inland aus dem Melderegister folgende Daten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe erforderlich ist…
(https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__34.html)
Ich empfehle Ihnen, bei Ihrer Meldebehörde gem. § 10 Abs. 1 BMG (https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__10.html) i. V. m. Art. 15 DSGVO eine Auskunft einzuholen,
1. welche Daten von Ihnen dort gespeichert werden und
2. an welche andere Institutionen bzw. Personen auf welcher Rechtsgrundlage Daten über Ihre Person weiter gegeben wurden.
Danke!