Datenverarbeitung und Datenschutz bei Tesla-Fahrzeugen – Kfz-Automation und informationelle Selbstbestimmung

Datenschutzrheinmain/ Oktober 21, 2020/ alle Beiträge, Verbraucherdatenschutz/ 1 comments

Unter diesem Titel hat Thilo Weichert, früherer Datenschutzbeauftragter in Schleswig-Holstein, für das Netzwerk Datenschutzexpertise am ein Gutachten erstellt, das am 19.10.2020 veröffentlicht wurde.

Zu Beginn stellt der Verfasser fest: Am 17.09.2020 berichteten ARD-Medien über Datenschutzverstöße durch Tesla, den US-amerikanischen Hersteller von Autos mit Elektroantrieb, die autonom oder zumindest halbautomatisiert auf Straßen unterwegs sein können. Am Tag darauf wurde diesem Autohersteller in Bielefeld der Big-Brother-Award, ein Negativpreis für ‚Datenkraken‘, in der Kategorie Mobilität verliehen. Die Behauptung lautet jeweils: Die durch mit den Autos ausgelöste Datenverarbeitung ist unzulässig. Das Unternehmen widersprach und behauptete, alle Regeln der europäischen Datenschutz-Grundverordnung würden eingehalten.“

Weichert hat in seinem Gutachten eine Analyse auf der Grundlage der verfügbaren Informationen durchgeführt.“ Und kommt darin im Abschnitt 7 (S. 31/32) u. a. zu folgenden Ergebnissen: dass die Datenverarbeitung durch Tesla… in vieler Hinsicht gegen die europäischen Vorgaben des Datenschutzes und des Verbraucherschutzes verstößt:

  • Tesla benennt für die jeweilige Datenverarbeitung keine präzisen Zwecke und verstößt damit gegen Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO
  • Tesla gibt nicht an, auf welcher Rechtsgrundlage gemäß Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 DSGVO die jeweils von ihr vorgenommene Datenverarbeitung basiert…
  • Tesla genügt nicht den Anforderungen an die Datenminimierung und die Erforderlichkeit bei der Datenverarbeitung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c, 6 Abs. 1, 25, 32 DSGVO
  • Tesla ist insbesondere mitverantwortlich für die nicht erforderliche, umfassende, uneingeschränkte Videoüberwachung und die darauffolgende Verarbeitung sowohl im Fahr- wie auch im Parkmodus, wenn der Wächtermodus eingeschaltet ist…
  • Tesla genügt nicht seiner Informationspflicht nach den Art. 13, 14 DSGVO, indem es unterlässt, über folgende Angaben präzise Informationen zu geben: Zwecke, Rechtsgrundlage, berechtigtes Interesse, fehlende Angemessenheit im Empfängerland, Speicherdauer…
  • Tesla übermittelt unter Verstoß gegen die Art. 44 ff. DSGVO Daten in die USA sowie evtl. in weitere Staaten ohne angemessenes Datenschutzniveau…“

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