Datenverarbeitung und Datenschutz bei Tesla-Fahrzeugen – Kfz-Automation und informationelle Selbstbestimmung
Unter diesem Titel hat Thilo Weichert, früherer Datenschutzbeauftragter in Schleswig-Holstein, für das Netzwerk Datenschutzexpertise am ein Gutachten erstellt, das am 19.10.2020 veröffentlicht wurde.
Zu Beginn stellt der Verfasser fest: „Am 17.09.2020 berichteten ARD-Medien über Datenschutzverstöße durch Tesla, den US-amerikanischen Hersteller von Autos mit Elektroantrieb, die autonom oder zumindest halbautomatisiert auf Straßen unterwegs sein können. Am Tag darauf wurde diesem Autohersteller in Bielefeld der Big-Brother-Award, ein Negativpreis für ‚Datenkraken‘, in der Kategorie Mobilität verliehen. Die Behauptung lautet jeweils: Die durch mit den Autos ausgelöste Datenverarbeitung ist unzulässig. Das Unternehmen widersprach und behauptete, alle Regeln der europäischen Datenschutz-Grundverordnung würden eingehalten.“
Weichert hat in seinem Gutachten „eine Analyse auf der Grundlage der verfügbaren Informationen durchgeführt.“ Und kommt darin im Abschnitt 7 (S. 31/32) u. a. zu folgenden Ergebnissen: „…dass die Datenverarbeitung durch Tesla… in vieler Hinsicht gegen die europäischen Vorgaben des Datenschutzes und des Verbraucherschutzes verstößt:
- Tesla benennt für die jeweilige Datenverarbeitung keine präzisen Zwecke und verstößt damit gegen Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO…
- Tesla gibt nicht an, auf welcher Rechtsgrundlage gemäß Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 DSGVO die jeweils von ihr vorgenommene Datenverarbeitung basiert…
- Tesla genügt nicht den Anforderungen an die Datenminimierung und die Erforderlichkeit bei der Datenverarbeitung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c, 6 Abs. 1, 25, 32 DSGVO…
- Tesla ist insbesondere mitverantwortlich für die nicht erforderliche, umfassende, uneingeschränkte Videoüberwachung und die darauffolgende Verarbeitung sowohl im Fahr- wie auch im Parkmodus, wenn der Wächtermodus eingeschaltet ist…
- Tesla genügt nicht seiner Informationspflicht nach den Art. 13, 14 DSGVO, indem es unterlässt, über folgende Angaben präzise Informationen zu geben: Zwecke, Rechtsgrundlage, berechtigtes Interesse, fehlende Angemessenheit im Empfängerland, Speicherdauer…
- Tesla übermittelt unter Verstoß gegen die Art. 44 ff. DSGVO Daten in die USA sowie evtl. in weitere Staaten ohne angemessenes Datenschutzniveau…“
Tesla löst als erster großer Autobauer in den USA seinen Pressestab auf
https://www.businessinsider.de/wirtschaft/mobility/tesla-loest-als-erster-grosser-autobauer-in-den-usa-seinen-pressestab-auf/